Rn 5
Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor.
Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11]
Rn 6
Eine Zustellung ist mithin immer erforderlich, sofern die Entscheidung durch befristete Rechtspflegererinnerung oder sofortige Beschwerde angreifbar ist.
Rn 7
U. a. für die nachstehend benannten Entscheidungen und Mitteilungen sieht die InsO ausdrücklich die Zustellung an die jeweils Beteiligten vor:
Vorschrift InsO | Entscheidungsgegenstand | Zustellungsempfänger |
§ 23 Abs. 1 Satz 2 | Beschluss zur Anordnung von Verfügungsbeschränkungen | Schuldner, Schuldner des Schuldners, vorläufiger Insolvenzverwalter |
§ 30 Abs. 2 | Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Schuldner, Gläubiger, Schuldner des Schuldners |
§ 64 Abs. 2 | Beschluss zur Festsetzung der Verwaltervergütung | Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 73 Abs. 2 | Beschluss zur Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder | Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 177 Abs. 3 | Beschluss zur Anberaumung eines besonderen Prüftermins | Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit (nachträglichen) Forderungsanmeldungen |
§ 186 Abs. 2 | Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners auf Fristversäumnis im Prüfungstermin | Gläubiger, dessen Forderung bestritten werden soll |
§ 194 Abs. 2 | Beschluss zur Zurückweisung von Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verteilungsverzeichnis | Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter |
§ 194 Abs. 3 | Beschluss zur Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses | Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter |
§ 204 Abs. 1 | Ablehnender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung | Antragsteller |
§ 204 Abs. 2 | Stattgebender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung | Insolvenzverwalter, Schuldner, antragstellender Gläubiger |
§ 208 Abs. 2 | Anzeige der Masseunzulänglichkeit | Massegläubiger |
§ 215 Abs. 1 | Unterrichtung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Beschlusses zur Einstellung des Insolvenzverfahrens | Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 235 Abs. 3 | Beschluss zur Anberaumung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan | Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger, Betriebsrat, Sprecherausschuss |
§ 241 Abs. 2 | Anberaumung eines gesonderten Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan | stimmberechtigte Gläubiger, Schuldner |
§ 242 Abs. 2 | Übersendung von Stimmzetteln für eine schriftliche Abstimmung über einen Insolvenzplan | stimmberechtigte Gläubiger |
§ 258 Abs. 3 | Unterrichtung über das Wirksamwerden des Beschlusses zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes | Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 307 Abs. 1 | Unterlagen des Schuldners im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren | vom Schuldner benannte Gläubiger |
§ 308 Abs. 1 | Angenommener Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren, ggf. mit Beschluss des Gerichts zur Ersetzung der Zustimmung von widersprechenden Gläubigern | Gläubiger, Schuldner |
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