Rn 15
Nach § 82 wird der Leistende von der ihm obliegenden Leistungsverpflichtung frei, wenn er zur Zeit der Leistung die Verfahrenseröffnung nicht kannte. Sofern er vor der öffentlichen Bekanntmachung geleistet hat, wird vermutet, dass der Leistende diese Eröffnung nicht kannte. Bei einer Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung hat dagegen der Leistende seine Unkenntnis zu beweisen. Denkbar ist dann, Wiedereinsetzung zu gewähren. Zu beachten ist dabei die Rolle eines beauftragten Rechtsvertreters. Nach Ansicht des AG Müllheim führt die unterlassene Recherche auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de durch einen im Insolvenz- und Steuerrecht häufig tätigen Rechtsanwalt zu einer Schadenersatzpflicht gem. § 280 BGB, wenn eine Klage wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessgegners als unzulässig abgewiesen wird. Das AG Bonn hatte eine ähnliche Ansicht formuliert.
Unterlässt es ein Rechtsanwalt, so das FG Sachsen-Anhalt, wenn nicht das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB), so zumindest die Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 URV; §§ 8 b Abs. 2 Satz 1 Nummer 11, 9 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 HGB) oder aber die Insolvenzbekanntmachungen im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de, §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 InsO) im Hinblick auf eine etwaiges Insolvenzverfahren über das Vermögen desjenigen, für den er vor Gericht auftritt, einzusehen, so lässt er die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht, handelt somit nicht in gutem Glauben und hat die Kosten des von ihm ohne Vertretungsmacht angestrengten Verfahrens zu tragen.
Diese pauschalisierende Ansicht ist indes abzulehnen. Es bedarf für ein solches Postulat konkreter Anhaltspunkte für den Rechtsanwalt, die auf ein eventuelles Insolvenzverfahren hindeuten könnten. Nur in einem solchen Falle kann man von einer bestehenden Erkundigungspflicht im Internet auch www.insolvenzbekanntmachungen.deausgehen.