Rn 1

Der Hauptinsolvenzverwalter darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) zustehen, Art. 18 Abs. 1. Mit der Anerkennung der Verfahrenseröffnung gelten auch die Rechte des Insolvenzverwalters gemäß der jeweiligen lex fori concursus in allen anderen Mitgliedstaaten automatisch.

 

Rn 2

Der Hauptinsolvenzverwalter kann die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden (Art. 18 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt vorbehaltlich der Art. 5 und 7. Das Recht, die Gegenstände zu entfernen, kann für eine effektive Verwaltung erforderlich sein, weil mit der Verfahrenseröffnung das gesamte Vermögen des Schuldners EU-weit erfasst wird und der Insolvenzverwalter auch für diese Gegenstände Sorge zu tragen hat.[1]

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 101.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?