Rn 4

Bei Ausübung seiner Befugnisse hat der Insolvenzverwalter das jeweilige Ortsrecht zu beachten, Art. 18 Abs. 3. Dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Verwertung von Massegegenständen.

 

Rn 5

Die Art der Verwertung richtet sich nach der lex fori concursus. Die Durchführung der Verwertung erfolgt hingegen nach dem Recht, in dem die Vermögensgegenstände belegen sind (lex rei sitae).

 

Rn 6

 

Beispiel[2]

In der Insolvenz eines englischen Schuldners entscheidet das englische Insolvenzrecht als lex fori concursus darüber, ob der Gegenstand freihändig oder nur durch öffentliche Versteigerung verwertet werden darf. Ist hiernach eine öffentliche Versteigerung erforderlich und erfolgt diese Versteigerung in Deutschland, so unterliegt ihre Durchführung den Vorgaben des deutschen Rechts.

 

Rn 7

Wenn Zwangsmaßnahmen zur Insolvenzabwicklung gegenüber Personen oder Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat geboten sind, bleibt der Verwalter auf die Mithilfe der Behörden in dem betreffenden Staat angewiesen. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 beschränkt die Befugnisse des Insolvenzverwalters nämlich dahingehend, dass er keine Zwangsmittel anwenden darf. Die zuständigen örtlichen Stellen sind jedoch aufgrund der Anerkennungswirkung zur Mithilfe verpflichtet.

 

Rn 8

Eine Möglichkeit, die Inanspruchnahme ausländischer Stellen zur Vollstreckung zu vermeiden, besteht sicherlich darin, mit dem Schuldner oder einem ausländischen Gläubiger zusammenzuarbeiten. In dem ersten Fall kann der Schuldner dem Insolvenzverwalter eine Vollmacht bzw. Genehmigung zur Einziehung des im Ausland belegenen Vermögens erteilen.[3] Eine zweite Möglichkeit kann darin gesehen werden, dass der ausländische Gläubiger selbst vollstreckt und den Erlös unter Erstattung seiner Aufwendungen an den Insolvenzverwalter abführt.

[2] Nach Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (562).
[3] Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 157.

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