Gesetzestext

 

(1) 1Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.

2Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.

(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen, andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch bestätigt werden.

1. Art. 34 Abs. 1

 

Rn 1

Die Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich nach der lex fori concursus. Auch ein Vergleich oder Insolvenzplan ist mithin im Sekundärinsolvenzverfahren möglich, wenn das nationale Recht dies vorsieht.[1]

 

Rn 2

Ist die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme nach der lex fori concursus möglich, so kann diese Maßnahme von allen nach diesem Recht dazu befugten Personen vorgeschlagen werden.[2]

 

Rn 3

Darüber hinaus ist auch der Hauptinsolvenzverwalter berechtigt, eine das Sekundärinsolvenzverfahren beendende Maßnahme zu beantragen.

 

Rn 4

Sanierungspläne, Vergleiche etc. können die Interessen der Beteiligten des Hauptinsolvenzverfahrens betreffen. Deshalb sieht Art. 34 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Zustimmung des Hauptinsolvenzverwalters erforderlich ist. Damit wird abermals die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens verdeutlicht.

 

Rn 5

Lehnt der Hauptinsolvenzverwalter den Sanierungsplan, den Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme zur Beendigung des Sekundärverfahrens ab, kann auf seine Zustimmung verzichtet und das Sekundärverfahren beendet werden, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden, Art. 34 Abs. 1 Satz 2. Damit soll verhindert werden, dass der Hauptinsolvenzverwalter grundlos eine einvernehmliche Lösung blockiert.[3]

 

Rn 6

Die finanziellen Interessen sind durch eine Abschätzung der Auswirkungen des Sanierungsplans oder des Vergleichs auf die unter den Gläubigern des Hauptverfahrens zu verteilende Quote zu ermitteln.[4] Wenn die Gläubiger nicht erwarten durften, nach Übergabe eines etwaigen Überschusses des Sekundärverfahrens ohne den Sanierungsplan oder den Vergleich mehr zu erhalten, sind ihre finanziellen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt worden.[5]

[1] Balz, ZIP 1996, 948 (954).
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (116).
[3] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 155.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (117).
[5] Virgos/Schmit, a.a.O.

2. Verhältnis Art. 34 Abs. 2/Art. 17 Abs. 2 Satz 2

 

Rn 7

Die Wirkungen des Sekundärverfahrens sind auf das im Staat des Verfahrenseröffnung belegene Vermögen beschränkt. Deshalb hat ein Sekundärsanierungsplan oder ein Vergleich, der die Gläubigerrechte beschränkt, keine Auswirkungen auf das außerhalb dieses Gebietes belegene sonstige Schuldnervermögen.[6] Etwas anderes gilt nur, wenn alle von der Maßnahme betroffenen Gläubiger zugestimmt haben, Art. 34 Abs. 2.

 

Rn 8

Art. 17 Abs. 2 Satz 2 weist Ähnlichkeiten zu Art. 34 Abs. 2 auf. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 erfasst von seinem Anwendungsbereich sowohl Sekundär- als auch Partikularinsolvenzverfahren. Art. 34 Abs. 2 umfasst hingegen nur Sekundärinsolvenzverfahren.[7] Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 entfaltet eine Schuldbefreiung nur Wirkungen gegenüber den Gläubigern, die ihr zugestimmt haben. Nach Art. 34 Abs. 2 wird die Maßnahme erst wirksam, wenn alle betroffenen Gläubiger einverstanden sind.[8]

[6] Virgos/Schmit, a.a.O.
[7] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 157.
[8] Dazu auch Wimmer, ZIP 1998, 982 (988).

3. Art. 34 Abs. 3

 

Rn 9

Während einer Verwertungsaussetzung hat nur der Hauptinsolvenzverwalter oder der Schuldner mit dessen Zustimmung ein Vergleichs- oder Planvorschlagsrecht. Dem Sekundärinsolvenzverwalter steht ein derartiges Recht nicht zu.[9]

[9] Balz, ZIP 1996, 948 (954).

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