Rn 1

Art. 7 differenziert zwischen der Insolvenz des Käufers (Abs. 1) und der Insolvenz des Verkäufers (Abs. 2).

 

Rn 2

Gemäß Art. 7 Abs. 1 bleiben die Rechte des Vorbehaltsverkäufers von der Insolvenz des Käufers unberührt, auch wenn sich die Sache in einem anderen Mitgliedstaat befindet.[1] Ein in einem anderen Mitgliedstaat wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt ist daher insolvenzfest und muss vom Insolvenzverwalter, auch wenn er nach der lex fori concursus unwirksam wäre, anerkannt werden.

 

Rn 3

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Dann muss sich die Sache in einem anderen Mitgliedstaat befunden haben. Art. 7 Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Sache nach Verfahrenseröffnung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.[2]

 

Rn 4

Beim Eigentumsvorbehalt im internationalen Rechtsverkehr ist zu beachten, dass nach deutschem IPR beim Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 43 EGBGB die lex rei sitae (Recht des Lageortes) gilt. Dieses Belegenheitsrecht gilt u.a. für Entstehung, Übertragung und Untergang des Eigentums, für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Eigentumsvorbehalts und für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte.[3]

 

Rn 5

Berücksichtigt werden muss dabei, dass in anderen Mitgliedstaaten der Schutz des Eigentumsvorbehalts nicht so weitgehend ist wie in Deutschland.[4] Vereinfacht lässt sich sagen, dass der einfache Eigentumsvorbehalt meistens (z.B. in Belgien, England, Frankreich, Niederlande, Österreich und Spanien) anerkannt ist.[5] Eingeschränkt gilt dies auch beim verlängerten Eigentumsvorbehalt unter Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Zweitkäufer.[6] In Belgien ist allerdings beispielsweise der verlängerte Eigentumsvorbehalt unter Abtretung der zukünftigen Kaufpreisforderungen des Importeurs gegen seine Kunden in der Regel unwirksam.[7] Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt oder Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel sind in den EU-Staaten häufig nicht durchsetzbar (zum Beispiel in Belgien und den Niederlanden).[8] Sie kommen daher als Sicherungsmittel für den deutschen Exporteur nur eingeschränkt in Betracht.

[1] Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, S. 35. Vgl. im deutschen Recht die Regelung des § 107 InsO.
[2] Fritz/Bähr, DZWiR 2001, 221 (228); Huber ZZP 114 (2001), 133 (160).
[3] Lehr, KTS 2000, 577 (580).
[4] Vgl. Stumpf, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung im Ausland.
[5] Lehr, KTS 2000, 577 (580); Lehr, RIW 2000, 747 ff.
[6] In diesem Fall ist in vielen EU-Staaten die vorherige Kaufpreisabtretung rechtlich zulässig. Lehr, KTS 2000, 577 (581).
[7] Lehr, RIW 2000, 747 (749).
[8] Lehr, KTS 2000, 577 (581); Lehr, RIW 2000, 747 ff.

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