Rn 9

Die Verordnung stellt ein geschlossenes Regelungswerk dar. Die in der Verordnung verwandten Begriffe dürfen nicht mit den spezifischen Begriffen des einzelstaatlichen Rechts gleichgesetzt werden.[25] Erforderlich ist vielmehr eine einheitliche Auslegung innerhalb Europas.

[25] Vgl. insoweit auch zum EuInsÜ: Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (47).

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