Rn 7
Mangels Vergleichbarkeit findet die Regelung über eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso wenig Anwendung wie die in § 1 Abs. 2 genannten Abzugspositionen bei der Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters maßgeblichen Masse.
Rn 8
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 kann nicht auf den Sachwalter bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung angewandt werden, da diesem nach § 282 Abs. 1 InsO kein Recht zur Verwertung der Gegenstände zusteht, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Dieses Verwertungsrecht verbleibt beim Schuldner, so dass mangels Verwertung durch den Sachwalter keine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 anfallen kann, ganz abgesehen davon, dass eine solche Verwertung im Rahmen der Eigenverwaltung nach § 282 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zur Entstehung von Feststellungskosten führt.
Rn 9
Anders verhält es sich dagegen bei § 4 Abs. 2, der grundsätzlich analog anwendbar ist. Auch dem in § 10 genannten Personenkreis können die dort genannten Auslagen entstehen, die dann im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entweder gegen Einzelnachweis oder als Pauschale nach § 8 Abs. 3 zu erstatten sind. Zu beachten ist dabei aber, dass die Verordnung beispielsweise für den Sachwalter in § 12 Abs. 3 hinsichtlich dieser Pauschale eine die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 einschränkende Sonderregelung enthält.
Rn 10
Dagegen ist die entsprechende Anwendung des § 6 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter denkgesetzlich ausgeschlossen, obwohl die Verweisung in § 10 systematisch auch für ihn gilt. Entsprechend anwendbar ist § 6 nur auf den Sachwalter bei der Eigenverwaltung sowie teilweise (§ 6 Abs. 2) auf den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Rn 11
Vergleichbar sind die Sachverhalte hingegen hinsichtlich der in § 7 geregelten Umsatzsteuer auf die Vergütungen, so dass diese Norm uneingeschränkt übertragen werden kann.
Rn 12
Diese Beispiele verdeutlichen nochmals, dass die Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters lediglich für die Struktur, Berechnung und Festsetzung der Vergütungen des in § 10 genannten Personenkreises herangezogen werden können, soweit die bei diesem Personenkreis vorliegenden Tätigkeitsmerkmale vergleichbar sind.
Rn 13
Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde das Verfahrensorgan des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren abgeschafft. Auch dort wird in allen seit 1.7.2014 beantragten Verfahren ebenfalls ein Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt, für den dann mit der Einschränkung des § 13 die allgemeinen Vergütungsregelungen des Ersten Abschnittes gelten. Für alle Altverfahren mit Antrag bis 30.6.2014 gelten die bisherigen Vergütungsregelungen in §§ 13, 14 a. F. weiter.