Rn 9
Abweichend von § 1 bestimmt § 14 Abs. 1, dass sich die Vergütung des Treuhänders für seine Tätigkeit während der Wohlverhaltensperiode nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger bei ihm eingehen. Der Verordnungsgeber hält damit auch in diesem Bereich an dem Grundsatz fest, dass die Tätigkeit auf der Grundlage der vom Treuhänder verwalteten Vermögensmasse vergütet wird.
Rn 10
Die insoweit maßgebliche Vermögensmasse berechnet sich zunächst aus der Summe der Beträge, die beim Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners eingegangen sind. Nicht eingerechnet werden daher Vorschüsse oder Zuschüsse Dritter, die ausschließlich zur Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens geleistet werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage ist auch nicht der jährlich beim Treuhänder eingehende Betrag, sondern der Gesamtbetrag, der beim Treuhänder während der Laufzeit des Anspruchsübergangs nach § 287 Abs. 2, § 291 Abs. 2 InsO oder bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 299 InsO eingeht.
Rn 11
Vergütungswirksam zu berücksichtigen sind also zunächst die gesamten während der Wohlverhaltensperiode geleisteten Einzahlungen aus der Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO bzw. dem Anspruchsübergang auf den Treuhänder nach § 291 Abs. 2 InsO. Davon erfasst werden die regelmäßigen pfändbaren Bezüge bzw. Einkünfte des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Versorgungsbezüge, soweit sie nicht vor dem vorangegangenen Insolvenzverfahren bereits an einen Dritten abgetreten oder verpfändet wurden und diese Verfügung nach § 114 Abs. 1 InsO noch wirksam ist.
Rn 12
In die Berechnungsgrundlage ebenso einbezogen werden Zahlungen an den Treuhänder, die auf andere Weise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung beim Treuhänder eingehen. Dazu gehören z.B. Zahlungen nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt. In diesem Fall hat der Schuldner die Hälfte dieses Vermögenswerts an den Treuhänder herauszugeben.
Rn 13
Zu berücksichtigen sind auch Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO. Danach hat der Schuldner bei Ausübung einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Rn 14
Für die Berechnung der Vergütung sind schließlich sonstige freigiebige Leistungen zu berücksichtigen, die Dritte an den Treuhänder erbringen, um auf diese Weise den Schuldner bei der Befriedigung seiner Gläubiger zu unterstützen.
Rn 15
Unberücksichtigt bleibt dagegen sonstiges während der Wohlverhaltensperiode beim Schuldner anfallendes Vermögen, etwa aus einem Lotteriegewinn, aus einer Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls, ohne dass der Schuldner selbst Versicherungsnehmer war (z.B. Direktversicherung) oder aus einer Schenkung, da dieses den Insolvenzgläubigern grundsätzlich nicht zur Verfügung steht und daher nicht zwingend an den Treuhänder herauszugeben ist. Soweit allerdings der Schuldner freiwillig diese neu erworbenen Vermögenswerte oder Teile davon dem Treuhänder zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stellt, erhöhen sie die Berechnungsgrundlage.
Rn 16
Insgesamt kommt nur noch solches Vermögen des Schuldners in Betracht, das dieser während der Wohlverhaltensperiode erwirbt, da das bisherige Schuldnervermögen im vorangegangenen Insolvenzverfahren verwertet worden sein sollte. Auf diese Vermögensmasse mit den oben dargestellten Einschränkungen beziehen sich die Verpflichtungen des Treuhänders, die sich aus seiner in § 292 Abs. 1 InsO geregelten Rechtsstellung ergeben (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Rn 17
Dagegen wird die Berechnungsgrundlage nicht um die Beträge gekürzt, die der Treuhänder nach § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO jeweils nach 4 und 5 Jahren dem Schuldner zu erstatten hat. Dem steht der Wortlaut des § 14 Abs. 1 entgegen, der für die Bemessung der Berechnungsgrundlage auf die insgesamt beim Treuhänder eingehenden Beträge abstellt. Auch die dem Schuldner nach § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO zu erstattenden Beträge gehen also aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 291 Abs. 2 InsO zunächst beim Treuhänder ein und werden dann mit der jährlichen Ausschüttung an die Gläubiger nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO zu Gunsten des Schuldners wieder abgeführt.