Rn 9
Neben dem Regelstundensatz in § 15 Abs. 1 Satz 2 normiert § 15 in seinem Abs. 2 die Begrenzung der Überwachungsvergütung für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Damit soll verhindert werden, dass die Vergütung für die Überwachung des Schuldners in eine Höhe steigt, die von den Gläubigern nicht vorausgesehen werden kann. Um die gewünschte Kalkulierbarkeit zu gewährleisten, bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 1, dass die für die Überwachungstätigkeit entstehende zusätzliche Vergütung des Treuhänders den Gesamtbetrag seiner Vergütung nach § 14 nicht überschreiten darf.
Rn 10
Es ist zweifelhaft, ob diese Regelung in der Praxis sinnvoll umgesetzt werden kann. Zum einen hat der Verordnungsgeber offenbar die zeitlichen Abläufe unberücksichtigt gelassen. Die Höhe des Stundensatzes für die zusätzliche Vergütung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 vom Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubiger bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 Abs. 1 InsO im Schlusstermin des vorangegangenen Insolvenzverfahrens festzusetzen. Die endgültige Vergütung des Treuhänders nach § 14 wird aber erst bei Beendigung seines Amts oder am Ende der Wohlverhaltensperiode festgesetzt, weil erst dann feststeht, welche Zahlungen während der gesamten Verfahrensdauer beim Treuhänder eingegangen sind. Demzufolge kann auch die Obergrenze der Zusatzvergütung nach § 15 erst zu diesem Zeitpunkt bestimmt werden. Diese zeitliche Divergenz birgt für den Treuhänder die Gefahr, dass er auf der Basis des vom Insolvenzgericht zuvor festgesetzten Stundensatzes zunächst tätig wird, ohne zu wissen, ob diese Tätigkeit am Ende des Verfahrens auch vollständig vergütet wird.
Rn 11
Die Sicherstellungsregel in § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO hilft hier nicht, da diese nur die Deckung des Vergütungsanspruchs gewährleistet, der dem Treuhänder am Ende des Verfahrens nach § 15 tatsächlich zusteht. Kommt es daher zu einer erheblichen Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode und dadurch bedingt auch zu erheblich geringeren jährlichen Zahlungseingängen beim Treuhänder, so reduziert sich dadurch seine Vergütung nach § 14 und folglich im Nachhinein auch die Obergrenze der Zusatzvergütung nach § 15. Geschieht dies erst im letzten Verfahrensabschnitt, so ist vorstellbar, dass der Treuhänder bis dahin eine Überwachungstätigkeit entfaltet hat, die schon längst nicht mehr von einem werthaltigen Vergütungsanspruch gedeckt ist.
Rn 12
Auch die Möglichkeit, nach § 16 Abs. 2 für den bereits verdienten Teil der Vergütung aus den vorhandenen Barmitteln einen Vorschuss zu entnehmen, hilft nicht viel weiter, da dieses Vorschussentnahmerecht auf die jährliche Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 begrenzt ist. Gilt also die Obergrenze des § 15 Abs. 2 Satz 1, ist der mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragte Treuhänder gut beraten, bei festgesetzter Regelstundenvergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 für die Schuldnerüberwachung einen maximalen Zeitaufwand von 6,5 Stunden pro Jahr zu entfalten; bei höherem Stundensatz nach neuem Recht sogar nur ca. 3 Stunden pro Jahr. Steht auch diese Mindestvergütung nicht zur Verfügung, hat der Treuhänder zumindest nach § 298 InsO die Möglichkeit, durch vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens auch seine Tätigkeit nach § 299 InsO zu beenden, wenn dem Insolvenzschuldner nach § 4a InsO nicht auch die Kosten dieses Verfahrensabschnitts gestundet wurden.
Rn 13
Um die dargestellten Schwierigkeiten und Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Gläubigerversammlung, bei der Übertragung der Überwachung der Schuldnerobliegenheiten auf den Treuhänder einen von der Grundsatzregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 abweichenden Beschluss zu fassen. Auf diese Möglichkeit muss die Gläubigerversammlung im Schlusstermin im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung nach den § 289, § 291 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht hingewiesen werden. Auch der Treuhänder ist gut beraten, im eigenen Interesse bei der Entscheidung nach § 292 Abs. 2 InsO auf die Gläubigerversammlung einzuwirken, um eine entsprechende Beschlussfassung zu erreichen. Der Beschluss muss keine absolute Höchstgrenze enthalten, sondern nur bestimmen, dass die zusätzliche Vergütung des Treuhänders für seine Überwachungstätigkeit die Vergütung nach § 14 überschreiten darf. Dies stellt kein allzu großes Risiko für die am weiteren Verfahren beteiligten Gläubiger dar, da bei Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens die laufenden Einkünfte des Schuldners sowie seine Lebens- bzw. Vermögensverhältnisse und damit die erforderlichen Überwachungsaktivitäten bekannt sind. Lediglich zur Sicherstellung der eigenen "Mindestbefriedigung" der Gläubiger empfiehlt es sich für die Gläubigerversammlung, eine Obergrenze festzulegen. Die Gläubiger müssen dann aber in Kauf nehmen, dass insbesondere bei der Überwachung von selbstständig oder freiberuflich Tätigen diese Obergrenze schon nach einer kurzen Zeit der Wo...