Rn 1
Die Vergütung des im Restschuldbefreiungsverfahren tätigen Treuhänders ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in einem eigenständigen Dritten Abschnitt geregelt, so dass die Vorschrift des § 8 aus dem Ersten Abschnitt über die gerichtliche Festsetzung von Vergütung und Auslagen nicht anwendbar ist. Unberührt davon bleiben aber die in der Kommentierung zu § 8 dargestellten Grundsätze zur Entstehung und Fälligkeit der Vergütungsansprüche sowie zum Charakter der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung als rein insolvenzrechtliche Erlaubnis zur Entnahme des festgesetzten Betrags aus der verwalteten Vermögensmasse.
Rn 2
Im Übrigen ist zur Konkretisierung des Vergütungsanspruchs des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren die eigene materielle Vergütungsnorm des § 293 InsO heranzuziehen. Dessen Abs. 2 enthält eine Verweisung auf § 64 InsO und die dort niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Vergütungsfestsetzung. Auch die Treuhändervergütung wird deshalb nach § 64 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht im Beschlusswege festgesetzt.
Rn 3
Nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 293 Abs. 2 InsO ist dieser Beschluss nach den allgemeinen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen und dem Treuhänder und dem Schuldner zuzustellen. Eine Zustellung an Gläubigerausschussmitglieder entfällt, da das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen solchen Gläubigerausschuss nicht vorsieht; die Ämter eines zuvor ggf. bestellten Gläubigerausschusses enden mit Aufhebung des der Restschuldbefreiung vorangegangenen Insolvenzverfahrens. Ebenso wie bei allen anderen veröffentlichten Vergütungsentscheidungen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz InsO der Vergütungsbetrag selbst nicht zu veröffentlichen, sondern in der Veröffentlichung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hinzuweisen.
Rn 4
Uneingeschränkt anwendbar auf die gerichtlichen Entscheidungen über Treuhändervergütungen sind schließlich die Rechtsmittelregelungen in § 64 Abs. 3 InsO.
Rn 5
Das Verfahren zur Festsetzung der Treuhändervergütung wird in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung weiter ausgestaltet, die aufgrund der in § 293 Abs. 2 InsO enthaltenen Verweisung auf die Ermächtigungsnorm § 65 InsO erlassen wurde. Dabei sind die Besonderheiten des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Rechtsstellung des darin tätigen Treuhänders zu berücksichtigen. Auch hier kommt der vergütungsrechtliche Grundsatz zum Ausdruck, dass sich das Insolvenzgericht nur einmal – am Ende des jeweiligen Verfahrens – mit der Vergütungsentscheidung befassen soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt dagegen die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 dar, wonach der Stundensatz vorab festgesetzt wird.