Rn 19
Auch die zusätzliche Überwachungsvergütung des Treuhänders nach § 15 unterliegt der Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 2–4.
Rn 20
Zuständig ist ebenfalls das Insolvenzgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 18 RPflG.
Rn 21
Ebenso wie bei der Treuhändervergütung nach § 14 ist der Vergütungsantrag nach § 15 vom Treuhänder bei Beendigung seines Amts beim Insolvenzgericht zu stellen. Der Antrag kann nach allgemeinen Grundsätzen mit einem Antrag nach § 14 verbunden werden. Eine solche Antragsverbindung empfiehlt sich schon mit Rücksicht auf die Regelung in § 15 Abs. 2, um dem Insolvenzgericht ggf. die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Vergütungsbegrenzung eingehalten wurde.
Rn 22
Der Vergütungsantrag hat einen bezifferten Betrag für Vergütung und Auslagen und ggf. auch für die Umsatzsteuer zu enthalten, der zur Festsetzung beantragt wird. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sowohl die Vergütungsbeträge nach § 14 und § 15 als auch die für beide Tätigkeiten anfallenden Auslagen zu trennen.
Rn 23
In der Begründung des Vergütungsantrags ist zunächst Bezug zu nehmen auf den vor Beginn der Wohlverhaltensperiode ergangenen Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 16 Abs. 1 Satz 1 zur Höhe des Stundensatzes. Auf dieser Grundlage ist sodann die Vergütungsberechnung zu erläutern. Dafür ist zwingend die Vorlage eines Stundennachweises durch den Treuhänder erforderlich, aus dem die einzelnen Überwachungstätigkeiten mit Datum, Dauer und genauer Beschreibung hervorgehen. Der Treuhänder ist also gezwungen, laufend ausreichend spezifizierte Stundennachweise zu führen. Das Ansetzen von Zeitpauschalen oder bloße nachträgliche Schätzungen sind unzulässig und führen im Zweifelsfall zur Ablehnung des Vergütungsantrags. Sind dem Treuhänder bei seiner Überwachungstätigkeit Auslagen entstanden, so sind diese gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 einzeln aufzulisten und mit den entsprechenden Einzelnachweisen im Original dem Vergütungsantrag beizufügen. Unterliegt der Treuhänder für diese Tätigkeit der Umsatzsteuerpflicht, so ist dies im Zweifelsfall darzulegen und nachzuweisen. Die auf Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer ist konkret im Antrag zu berechnen, damit sie nach § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 festgesetzt werden kann.
Rn 24
Wegen der Möglichkeit zur Vorschussentnahme ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 16 Abs. 2 muss der Treuhänder in seinem Vergütungsantrag unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Schlussrechnung außerdem darlegen, in welchem Umfang er Vorschüsse entnommen hat.
Rn 25
Auch über diesen Vergütungsantrag entscheidet das Insolvenzgericht nach den § 293 Abs. 2, § 64 Abs. 1 InsO durch Beschluss, der wegen der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 293 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO zwingend begründet werden muss. Hinsichtlich der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses und der Verjährung der Vergütungsansprüche des Treuhänders gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 64 Abs. 2 InsO bekannt zu geben.