Rn 4

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO steht dem einzelnen Mitglied des Gläubigerausschusses neben einer Vergütung für seine Tätigkeit ein Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Dieser Erstattungsanspruch wird über die Verweisung in § 73 Abs. 2, § 65 InsO durch § 18 Abs. 1 ausgestaltet. Wegen des eigenständigen Charakters der Vergütungsregelung für Gläubigerausschussmitglieder kommt eine direkte oder entsprechende Anwendung von Grundsätzen der Auslagenerstattung aus dem Ersten Abschnitt der Verordnung, insbesondere der Auslagenpauschalierung nach § 8 Abs. 3, oder sonstiger Pauschalierungsgrundsätze nicht in Betracht.[3] Beanspruchen also Gläubigerausschussmitglieder Auslagenerstattung, so muss ein Einzelnachweis geführt werden. Erstattungsfähig sind daher alle Aufwendungen, die dem Ausschussmitglied tatsächlich im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit bezifferbar entstanden sind und die es für erforderlich halten durfte.[4] Insbesondere mit dem Kriterium der Erforderlichkeit wird der in § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten Voraussetzung der Angemessenheit der Auslagen Rechnung getragen.[5] Generell sollen die durch die Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verursachten Kosten nicht ausufern. Andererseits ist eine kleinliche Handhabung der Auslagenerstattung mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit eines Ausschussmitglieds übernommene Verantwortung ebenso unangemessen. Vermieden werden sollten daher lediglich überzogene Aufwendungen insbesondere für Anreise und Übernachtung im Rahmen der Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, die völlig außer Verhältnis zu dem Verfahrensergebnis stehen. Mit Rücksicht auf die für eine effektive Tätigkeit oft erforderliche überdurchschnittliche Qualifikation des Ausschussmitglieds dürfte eine Anlehnung an diejenigen Grundsätze sinnvoll sein, die für die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters gelten.

 

Rn 5

Zu erstatten sind dem Ausschussmitglied alle durch seine Tätigkeit für den Gläubigerausschuss konkret entstandenen und abgrenzbaren Kosten für Porto, Telefon, Telefax, E-Mail, verbrauchtes Büromaterial und Kopien (z.B. im Zusammenhang mit Recherchen in einschlägiger Literatur) sowie die Reisekosten, vor allem im Rahmen der notwendigen Teilnahme an Ausschusssitzungen.[6] Allgemeiner Büroaufwand, der durch die Tätigkeit des Ausschussmitglieds anfällt, ist nicht, auch nicht in Höhe eines Bruchteils der insgesamt anfallenden Kosten, erstattungsfähig.[7] Wegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 18 Abs. 1 ist eine vollständige Pauschalierung ohne jeglichen Einzelnachweis unzulässig, unabhängig davon, ob dies vom Ausschussmitglied beantragt oder vom Insolvenzgericht angeregt wird.[8]

 

Rn 6

Das Ausschussmitglied hat in seinem individuellen Vergütungsantrag die ihm entstandenen und nach obigen Ausführungen erstattungsfähigen Auslagen einzeln aufzulisten und zum Nachweis die dafür vorhandenen Originalbelege beizufügen.[9]

 

Rn 7

Obwohl anders als beim Verwalter (vgl. § 4 Abs. 3) für die Gläubigerausschussmitglieder keine ausdrückliche Regelung für das häufige Problem einer ausreichenden Versicherung in die Verordnung aufgenommen wurde, gelten die schon zum bisherigen Vergütungsrecht entwickelten Grundsätze weiter.[10] Danach fallen unter die erstattungsfähigen Auslagen eines Ausschussmitglieds auch die Prämien für eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Dabei bleibt es der Beurteilung im Einzelfall überlassen, ob und in welchem Umfang entsprechender Versicherungsschutz für die Ausschussmitglieder erforderlich ist. Allerdings sollten die mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss für jedes einzelne Mitglied verbundenen Haftungsrisiken nicht gering eingeschätzt werden.[11] Nicht nur deswegen sollte das Gericht schon bei Einsetzung des Gläubigerausschusses auf diese Risiken hinweisen und einen Konsens mit allen Beteiligten über die Notwendigkeit und Höhe einer Versicherung herbeiführen, sondern auch um von vornherein einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung der Insolvenzmasse vorzubeugen. Allgemein wird man schon bei mittleren, jedenfalls aber bei Großverfahren den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch für Gläubigerausschussmitglieder als notwendig ansehen müssen, schon um für die übrigen Verfahrensbeteiligten einen ausreichenden Schutz bei Eintritt eines Haftungsfalls zu gewährleisten. Dabei kommen die in § 4 Abs. 3 geregelten Einschränkungen nicht zum Zuge, da die Ausschussmitglieder meist nur gelegentlich tätig sind und deshalb anders als der Verwalter nicht schon über eine Mindestversicherung verfügen. Andererseits müssen aber die mit der Ausschusstätigkeit verbundenen erkennbaren Risiken deutlich über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ausschussmitglieder hinausgehen, um den Abschluss des Versicherungsvertrags zu rechtfertigen, da sonst keinerlei Anreiz mehr besteht, für die pflichtgemäße Erfüllung der in § 69 InsO niedergelegten Aufgaben der Ausschussmitglieder auch während des gesamten Verfahrens selbst Sorge zu tragen. Sind besondere...

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