Rn 30
Mit der Neuregelung in § 4 Abs. 3 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass auch unter der neuen Insolvenzrechtsordnung die schon bisher in der Praxis zu § 5 VergVO entwickelten Grundsätze weiter gelten sollen, nach denen dem Verwalter Prämien für den Abschluss zusätzlicher Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen als Auslagen erstattet werden können. Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass die Gewährleistung eines solchen zusätzlichen Versicherungsschutzes des Verwalters maßgeblich auch den Vermögensinteressen der Verfahrensbeteiligten dient.
Rn 31
Zunächst verbleibt es in § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem schon im alten Recht nach § 5 Abs. 1 Satz 4 VergVO geltenden Grundsatz, dass mit der Vergütung auch die Kosten einer allgemeinen Haftpflichtversicherung des Verwalters abgegolten sind, da diese insbesondere bei regelmäßig tätigen professionellen Insolvenzverwaltern zum allgemeinen Büroaufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu zählen sind.
Rn 32
Als Ausnahme von diesem Grundsatz normiert § 4 Abs. 3 Satz 2 den Fall, dass die Insolvenzverwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Zur Beantwortung der Frage, wann in einem Insolvenzverfahren die mit der Abwicklung für den Verwalter verbundenen Haftungsrisiken als besonders hoch einzustufen sind, bietet es sich an, zunächst an die Kriterien eines Durchschnittsverfahrens anzuknüpfen, wie sie in der Kommentierung zu §§ 2, 3 dargelegt wurden. In quantitativer Hinsicht könnte dazu auf das Vorliegen einer großen Masse, d.h. einer Insolvenzmasse über 250 000 EUR, abgestellt werden. Dies wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Verwaltung einer großen Masse immer auch ein erhöhtes Risiko verbunden wäre. Demgegenüber sind aber Fälle denkbar, in denen auch die Verwaltung einer nominal großen Masse nur geringe Risiken in sich birgt. Dies dürfte beispielsweise bei der Verwaltung hoher Kontoguthaben oder dem Einzug eines großen, aber unproblematischen Forderungsvolumens der Fall sein. Gleichwohl kann allein der besonders hohe Wert eines Vermögensgegenstands das Haftungsrisiko beträchtlich erhöhen, wenn bei dessen Realisierung schon im Falle einer leicht fahrlässigen Falschbearbeitung die Gefahr eines Totalverlusts besteht. Außerdem birgt auch die Verwaltung unproblematischer großer Vermögensmassen immer die Gefahr von Unterschlagungen durch Angestellte des Insolvenzschuldners in sich, die auch durch noch so effektive Kontrollmechanismen niemals völlig ausgeschlossen werden können.
Rn 33
Unabhängig von der nominalen Größe der Insolvenzmasse ist zur Beurteilung des Haftungsrisikos auf die im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Verwalter zu bearbeitenden Problemkreise abzustellen und das Gefährdungspotential zu ermitteln, das mit der Realisierung und Verwaltung einzelner Vermögensgegenstände verbunden ist.
Rn 34
Überdurchschnittliche Risiken für den Verwalter ergeben sich insbesondere bei Unternehmensfortführungen, wobei aber beachten ist, dass diese nach dem neuen insolvenzrechtlichen Leitbild eines Insolvenzverwalters zu seinem gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich gehören (arg. § 158 InsO; für den vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Daraus resultiert, soweit bis jetzt bekannt, bei einzelnen Versicherungsgesellschaften eine Anpassung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass beispielsweise im Rahmen der anwaltlichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die aus einer Fortführung des Schuldnerunternehmens resultierenden Risiken schon in der so genannten Pflichtversicherung mitversichert sind, soweit der Verwalter zur Betriebsfortführung gesetzlich verpflichtet ist und sich in dem eingetretenen Nachteil nicht lediglich ein unternehmerisches Risiko verwirklicht oder dieser auf Spekulationsgeschäften beruht. Dabei macht es nach den neueren Versicherungsbedingungen der anwaltlichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt nur gelegentlich oder überwiegend als Insolvenzverwalter tätig ist. Zur eigenen Absicherung des Insolvenzverwalters empfiehlt es sich jedoch, bei dem zuständigen Versicherer im Zweifel eine schriftliche Klarstellung oder ggf. notwendige Anpassung der Vertragsbedingungen herbeizuführen.
Rn 35
Überdurchschnittliche Risiken können sich des weiteren aus der Verwaltung und Verwertung gewerblicher Schutzrechte sowie umfangreicher und verschachtelter gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen ebenso ergeben wie aus der Verwaltung und Verwertung eines umfangreichen Wohnungs- oder Grundstücksbestands. Sind bei dem Schuldnerunternehmen erhebliche Altlastenrisiken nicht auszuschließen, resultiert daraus für den Verwalter ebenfalls ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko.
Rn 36
Ganz allgemein genügt für die Annahme eines besonderen Risikos i.S.d. § 4 Abs. 3 jedes nachvollziehbare, nicht völlig fern liegende Haftungsrisiko des Verwalters, das über diejenige Deckung hinausgeht, die sich der Verwalter schon mit seiner allgemeinen Berufshaftpflichtversicherun...