Rn 19
Nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenzplans gem. § 248 InsO wird das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO aufgehoben. Gleichwohl kann der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsehen, dass im Anschluss an die Aufhebung die Erfüllung des Plans überwacht wird, vgl. § 260 Abs. 1 InsO. In diesem Fall bestehen nach § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Aufsicht des Insolvenzgerichts fort. Nach § 261 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Überwachung Aufgabe des Insolvenzverwalters. Für die in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten wird der Verwalter nach § 6 Abs. 2 gesondert vergütet, da es sich vergütungsrechtlich um eine eigene Angelegenheit gegenüber dem mit Aufhebung nach § 258 InsO abgeschlossenen Insolvenzverfahren handelt.
Rn 20
Der vergütungsrechtlich maßgebliche Aufgabenbereich ergibt sich zunächst aus § 260 Abs. 2 und 3 InsO. Danach hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Ansprüche zu überwachen, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen den Schuldner zustehen. Ist im Insolvenzplan die Betriebsübernahme durch eine Übernahmegesellschaft vorgesehen, so erstreckt sich die Überwachungstätigkeit des Verwalters auf die Erfüllung der Ansprüche durch die Übernahmegesellschaft. Über diese Tätigkeit hat der Verwalter in dem in § 261 Abs. 2 InsO geregelten Umfang zu berichten. Ihm obliegen Prüfungs- und Anzeigepflichten nach § 262 InsO. Fakultativ können bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während des Überwachungszeitraums mit einem Vorbehalt der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter verbunden werden; vgl. § 263 InsO. Schließlich hat der Insolvenzverwalter auch die Einhaltung des Kreditrahmens zu überwachen bzw. die entsprechenden Aufnahmevereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern nach § 264 InsO zu schließen, soweit dies in dem bestätigten Insolvenzplan vorgesehen ist. Alle diese im Einzelfall notwendigen Tätigkeiten sind vergütungsrechtlich relevant, da der Wortlaut des § 6 Abs. 2 ausdrücklich sämtliche Vorschriften der Planüberwachung von §§ 260–269 InsO einbezieht. Diese Tätigkeiten des Verwalters erstrecken sich auf einen Zeitraum von maximal 3 Jahren, da nach § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Überwachung spätestens nach dieser Zeit aufgehoben wird, wenn bis dahin kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Rn 21
Aus diesen im Einzelfall – z.B. bei Fortführung eines mittelständischen Betriebs durch eine Übernahmegesellschaft – sehr arbeitsintensiven Tätigkeiten entsteht dem Verwalter nach demWortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 ("wird gesondert vergütet") ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch. Das bei Festsetzung der Vergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 auszuübende Ermessen erstreckt sich also nur auf die Höhe. Dies bedeutet, dass die im Einzelfall zu bestimmende Vergütungshöhe in ausgewogenem Verhältnis zu den vom Verwalter tatsächlich im Rahmen der Überwachung entfalteten Tätigkeiten stehen muss. Dabei muss das Gericht nicht zwingend eine Staffelvergütung mit Zu- und Abschlägen nach den §§ 2, 3 festsetzen, da hierfür während des Überwachungszeitraums die Berechnungsgrundlage problematisch sein kann (z.B. das Volumen der während des Überwachungszeitraums zu erfüllenden Ansprüche). Vielmehr erlaubt § 6 Abs. 1 im Einzelfall beispielsweise auch, eine angemessene Zeitvergütung festzusetzen. Greift man auf die Vergütung des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren nach den §§ 1–3 zurück, so dürfte es unter Berücksichtigung der Aufgaben des Verwalters bei der Planüberwachung auch vertretbar sein, eine Regelvergütung für die Planüberwachung anzunehmen, die derjenigen des Sachwalters im Rahmen der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung entspricht. Dessen Aufgabenbereich ist vergleichbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Planüberwachung und wird gemäß § 12 Abs. 1 regelmäßig mit 60 % der Insolvenzverwaltervergütung abgegolten. Diese Regelvergütung kann aber bei besonderen Belastungen, beispielsweise bei der Überwachung der Planerfüllung bei Fortführung eines Großunternehmens, auch deutlich überschritten werden, wobei die Vergütung nicht durch die Höhe der zuvor festgesetzten Verwaltervergütung begrenzt ist. Unberücksichtigt bleibt bei der Vergütungsbemessung weiterhin, ob der Insolvenzverwalter im vorangegangenen Insolvenzverfahren den Insolvenzplan ausgearbeitet und dafür einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. e erhalten hat. Die Tätigkeit bei Ausarbeitung des Plans unterscheidet sich grundsätzlich von den sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens daran anschließenden Überwachungstätigkeiten, so dass eine Anrechnung des Vergütungszuschlags schon inhaltlich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die Vergütung rein tätigkeitsbezogen zu bemessen. Erleichtert sich also die Überwachungstätigkeit des Verwalters nachweisbar deswegen, weil er zuvor selbst den Plan ausgearbeitet hat, kann dies bei der Festsetzung der Überwachungsvergütun...