Rn 9
Da der regelmäßig tätige Insolvenzverwalter eine steuerpflichtige Leistung i.S.d. UStG gegenüber dem Insolvenzschuldner (vgl. Rn. 1), nicht aber gegenüber dem Insolvenzgericht oder den am Verfahren beteiligten Gläubigern erbringt, hat er nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer durch das Insolvenzgericht über die auf dieser Grundlage aus der Insolvenzmasse entnommenen Beträge eine Rechnung zu erteilen. Diese Abrechnung ist vom Insolvenzverwalter an den Insolvenzschuldner zu adressieren und hat den auf Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuerbetrag separat auszuweisen. Auch im Übrigen muss die Rechnung den Erfordernissen des § 14 UStG entsprechen, um dem Insolvenzschuldner den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, wenn er ebenfalls Unternehmer i.S.d. UStG ist, was ausschließlich nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und unabhängig von der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz zu überprüfen ist.
Rn 10
Ist ein Vorsteuerabzug durch den Insolvenzschuldner möglich, ist dieser vom Verwalter pflichtgemäß im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen. Dies kann sowohl im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in einer ggf. vorzeitig unter Hinweis auf die Verfahrensbeendigung abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärung geschehen.
Rn 11
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass schon zur Vermeidung einer Nachtragsverteilung der aus einer erheblichen Verwaltervergütung resultierenden beachtlichen Umsatzsteuererstattung der Vorsteuerabzug vor Vornahme der Schlussverteilung durch den Verwalter zugunsten der Insolvenzmasse realisiert wird, um sodann in die Schlussverteilungsmasse einzufließen.
Rn 12
Unterlässt der Insolvenzverwalter bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Insolvenzschuldner die Geltendmachung der Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden und aus der Insolvenzmasse gezahlten Umsatzsteuer, so verletzt er seine Pflicht zur optimalen und vollständigen Realisierung der Insolvenzmasse und zur anschließenden vollständigen Verteilung an die Insolvenzgläubiger und haftet demzufolge nach § 60 InsO, soweit nach Aufhebung des Verfahrens ein Vorsteuerabzug und eine sich daran anschließende Nachtragsverteilung nach § 203 InsO nicht mehr möglich sind.