Rn 51

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig.[57] Der Eintritt dieser Rechtskraft bedeutet aber nicht, dass der festgesetzte Vergütungsbetrag sowie die zur Erstattung bestimmten Auslagen unveränderbar festgeschrieben sind. Vielmehr bezieht sich die Rechtskraftwirkung nur auf die jeweiligen Einzelpositionen bzw. Einzelkriterien, auf denen die Vergütungsberechnung beruht. Nur diese sind also nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr veränderbar. Eine partielle Durchbrechung dieser Rechtskraft wurde die 2. Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung v. 21.12.2006[58] in § 11 Abs. 2 n.F. normiert. Danach ist es dem Insolvenzgericht bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren möglich, bei einer Wertdifferenz von mehr als 20% die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nachträglich anzupassen. Es ist fraglich, ob eine derartige partielle Rechtskraftdurchbre-chung als Ausnahme von § 322 ZPO von der Ermächtigungsgrundlage in § 65 gedeckt ist.[59] Beantragt der Verwalter nach Rechtskraft der Vergütungsentscheidung nachträglich die Bewilligung eines höheren Vergütungszuschlags wegen Umständen, die schon bei der Festsetzungsentscheidung berücksichtigt wurden, so steht dem die eingetretene Rechtskraft entgegen, da über das zuschlagsbegründende Kriterium nach § 3 Abs. 1 bereits entschieden wurde. Nicht beantragte oder unberücksichtigte sowie nachträglich erst bekannt gewordene Einzelumstände können dagegen zu einer Änderung auch einer schon rechtskräftigen Vergütungsentscheidung führen. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Einzelumstände nicht bereits Gegenstand des Festsetzungsverfahrens waren und in der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung bereits gewürdigt wurden.[60] Auch hier zeigt sich die Bedeutung eines ausführlichen und substantiierten Vergütungsantrags, da nur auf dieser Basis überhaupt die Feststellung möglich ist, welche vergütungserhöhenden Einzelumstände bereits Gegenstand des Festsetzungsverfahrens waren.

[57] Eickmann, InsVV, § 8 Rn. 25.
[58] BGBl. I 2006 S. 3389.
[60] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 31; Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, § 8 Rn. 28; LG Halle ZInsO 2000, 410; AG Potsdam ZIP 2000, 630, [AG Potsdam 27.10.1999 - 35 N 778/97] DZWiR 2000, 169f; LG Magdeburg ZInsO 2004, 674.

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