Rn 52

Der nicht festgesetzte Vergütungsanspruch des Verwalters unterliegt der durch die Schuldrechtsreform verkürzten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n.F.[61] Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den vergütungsbegründenden Umständen und der Person des Vergütungsschuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch mit seiner Durchsetzbarkeit, d.h. regelmäßig mit Beendigung der vergütungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Möglichkeit der Stellung eines Vergütungsantrags. Die gleiche Verjährungsfrist gilt für Vergütungen, die der Verwalter für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5, beispielsweise auf der Grundlage des RVG erhält. Allerdings können sich aus den berufsspezifischen Vergütungsregelungen abweichende Fälligkeitszeitpunkte (vgl. z.B. § 8 RVG bzw. § 7 StBGebV) ergeben, die ggf. die Verjährungsfrist für diesen Vergütungsanspruch früher in Lauf setzen. Nach rechtskräftiger Festsetzung unterliegt der Vergütungsanspruch auch nach der Schuldrechtsreform einer Titelverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. von 30 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt nach § 201 S. 1 BGB n.F. mit Eintritt der Rechtskraft der Festsetzungsentscheidung. Sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen Vergütungsansprüche verjährt, kommt eine nachträgliche Berichtigung trotz Zugriffsmöglichkeit des Verwalters als Vergütungsgläubiger nicht mehr in Betracht.[62]

[61] Vgl. Vorbemerkungen InsVV, Rn. 50; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 45.
[62] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 9, Rn. 45 m.w.N.; Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, vor § 1 Rn. 7 ff.

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