Rn 17
Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung enthält zwei grundlegende materielle Festlegungen des Gesetzgebers für den Insolvenzverwalter: Danach steht ihm für seine Geschäftsführung im Rahmen der Verfahrensabwicklung eine Vergütung ebenso zu wie die Erstattung der dabei entstandenen angemessenen Auslagen. Diese gesetzliche Regelung stellt also die eigentliche Anspruchsgrundlage für Vergütung und Auslagenersatz des Insolvenzverwalters dar, die durch die formal nachgeordnete Vergütungsverordnung nur noch nach Maßgabe des gesetzlich vorgegebenen Rahmens vom Verordnungsgeber ausgestaltet werden soll. Zu diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen gehört auch die in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltene Festlegung, wonach als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung heranzuziehen ist. Diese gesetzliche Regelung stellt im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand eine Verbesserung dar, da die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage wiederum in § 35 InsO gesetzlich definiert ist als das Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens hinzuerwirbt.
Rn 18
Daneben enthält § 63 InsO in Abs. 1 Satz 3 die Festlegung des materiellen Rahmens der Vergütungshöhe. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Verwalter in Normalfällen eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhält (so genannter Regelsatz) und zum anderen, dass einem außergewöhnlichen Umfang und sonstigen Schwierigkeiten der Geschäftsführung durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Mit letzterem wird gleichzeitig klargestellt, dass Umfang und Schwierigkeitsgrad der Geschäftsführung nicht personenbezogen, sondern ausschließlich mit Blick auf die konkreten Verfahrensumstände zu beurteilen sind.
Rn 19
Mit dem InsO-Änderungsgesetz (Fn. 15) wurde § 63 um einen Absatz 2 erweitert. Darin wird dem Insolvenzverwalter sowie über entsprechende Verweisungen auf diese Vorschrift auch den übrigen Vergütungsberechtigten im Insolvenzverfahren ein Anspruch gegen die Staatskasse zugebilligt, soweit einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner die Kosten des Verfahrens nach der ebenfalls neu eingefügten Vorschrift des § 4a durch das Insolvenzgericht gestundet wurden und die verfügbare freie Insolvenzmasse zur Deckung dieser Vergütungsansprüche nicht ausreicht. Parallel dazu wurde durch Schaffung eines neuen Auslagentatbestandes im Kostenverzeichnis als Anlage zum GKG (KV Nr. 9017) klargestellt, dass diese im Rahmen der Kostenstundung von der Staatskasse im Insolvenzverfahren gezahlten Vergütungen gerichtliche Auslagen darstellen, für die aber nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ausschließlich der Schuldner des Insolvenzverfahrens haftet.