3.2.1 Vergütung des Insolvenzverwalters, §§ 1–9
Rn 34
Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 1–9 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der gesamten Abwicklung permanent von Bedeutung. Denn auch ein noch nicht vollständig abgewickeltes Verfahren ist nach § 207 InsO mangels Masse sofort einzustellen, wenn die voraussichtlich insgesamt verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten nach § 54 InsO in dem oben (Rn. 28) dargestellten Umfang zu decken. Der Insolvenzverwalter hat also auch in diesem Verfahrensstadium neben der Erledigung seiner sonstigen Aufgaben unter anderem laufend zu überprüfen, welche Vergütungsansprüche und Gerichtskosten voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Insolvenzmasse noch gedeckt sind. Dazu ist selbstverständlich eine korrekte Vorausberechnung der einzelnen Vergütungen in jedem Verfahrensstadium erforderlich. Hierzu gehört nicht nur, neben der zu diesem Zeitpunkt meistens bereits festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, diejenige des mit Eröffnung ernannten Insolvenzverwalters selbst, sondern auch die voraussichtliche Vergütung der Mitglieder eines eventuell vorhandenen Gläubigerausschusses, für die die InsVV in den § 17, 18 lediglich formelle Regelungen zur Höhe, Geltendmachung und Festsetzung der Ansprüche enthält. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses enthält § 73 InsO mit Rücksicht auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abweichenden Tätigkeitsanforderungen eine eigene materielle Vergütungsnorm. Dementsprechend wird in der materiellen Vergütungsnorm nur auf die § 64, 65 InsO, also auf die formellen Rahmenbedingungen und die InsVV selbst sowie die darin enthaltenen gesonderten Vorschriften für Gläubigerausschussmitglieder, verwiesen.
3.2.2 Vergütung des Sachwalters, § 12
Rn 35
Anwendbar ist die InsVV des Weiteren auf den Sachwalter im Rahmen der besonderen Verfahrensart der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung. Auch für die Vergütung dieses Sachwalters verweist § 274 Abs. 1 InsO auf die Vergütungsregelungen für den Insolvenzverwalter in den §§ 63 ff. InsO. Grundsätzlich findet also die materielle Vergütungsnorm des § 63 InsO auch auf den Sachwalter Anwendung, dessen Stellung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren angesiedelt ist. In § 12 findet sich denn auch eine ausdrückliche Regelung für Vergütung und Auslagen des Sachwalters. Sie beträgt regelmäßig 60 % der Insolvenzverwaltervergütung, so dass über § 12 Abs. 1 die §§ 1–9 zur Anwendung kommen, soweit sich nicht aus § 12 Abs. 2, 3 etwas anderes ergibt. Dies ist insbesondere für die Regelung über Zu- und Abschläge in § 3 sowie im Bereich des pauschalierten Auslagenersatzes nach § 8 Abs. 3 der Fall, da § 12 insoweit abweichende einschränkende Vorschriften enthält.
3.2.3 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, § 13
Rn 36
Auch in der besonderen Verfahrensart des vereinfachten Insolvenzverfahrens bedient sich der Gesetzgeber zur Regelung der Vergütung des dort tätigen Treuhänders einer vollumfänglichen Verweisung auf die §§ 63 ff. InsO, so dass auch hier grundsätzlich die materiellen und formellen Vergütungsnormen für den Insolvenzverwalter zur Anwendung kommen. In der InsVV selbst ist die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 abweichend von der Verwaltervergütung als Bruchteil der Insolvenzmasse geregelt. Darüber hinaus enthält § 13 weitere Einschränkungen gegenüber den grundsätzlich auch auf die Treuhändervergütung anwendbaren §§ 1–9.
3.2.4 Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren
Rn 37
Abweichend von der zuvor dargestellten Systematik der vergütungsrechtlichen Regelungen für Sachwalter und Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gibt es für den im Restschuldbefreiungsverfahren tätigen Treuhänder mit § 293 InsO eine eigene materielle Vergütungsnorm, so dass insoweit nicht auf die Grundsätze zur Regelung der Insolvenzverwaltervergütung in § 63 InsO zurückgegriffen werden muss. Analog zur Regelung der Vergütung für Gläubigerausschussmitglieder verweist § 293 InsO folglich nur auf die § 64, 65 InsO, also auf die formellen Regelungen zur Festsetzung der jeweiligen Vergütung sowie der grundsätzlichen Anwendbarkeit der InsVV. Dort findet man wiederum abweichend von der Verweisungssystematik in den §§ 10–13 für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren eine selbstständige Vergütungsregelung in den § 14, 15 und 16, die den in § 293 InsO grundsätzlich niedergelegten Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch des Treuhänders konkretisieren.