Rn 53

Nach zutreffender Auffassung ist der Sozialplan eine echte Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG.[68] Zwar bestimmt § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass der Sozialplan nur die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung hat. Trotz dieser Formulierung sind jedoch nach h.M. auch Sozialpläne Betriebsvereinbarungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Soweit in § 112 BetrVG keine abweichenden Regelungen enthalten sind, findet daher § 77 BetrVG Anwendung.

 

Rn 54

Die Inhaltsnormen des Sozialplans gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie begründen für die begünstigten Arbeitnehmer originäre und einklagbare Rechtsansprüche. Wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer auf seine Ansprüche aus dem Sozialplan nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Dem Sozialplan entgegenstehende Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien (z.B. in einem Aufhebungsvertrag) sind daher rechtsunwirksam.

[68] BAG 8.11.1988 AP Nr. 48 zu § 112 BetrVG 1972; Richardi, § 112 Rn. 137 m.w.N.

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