4.2.1 Mehrwertsteuerbarkeit von Kryptowährungen
Die Qualifikation der jeweiligen Leistungsart ist stark von individuellen Gegebenheiten abhängig. Unabhängig davon, sollen einige wichtige Leitlinien für eine bessere Orientierung vorgestellt werden. Eine wichtige Orientierung für die Qualifikation von Leistungsarten bei Blockchain-Transaktionen erfolgte im Jahr 2015 durch das Hedqvist EuGH-Urteil. In diesem Fall betrieb Herr Hedqvist eine Online-Wechselstube, über die man Bitcoin gegen Fiat kaufen und verkaufen konnte. Zunächst wurde vom EuGH unterstrichen, dass eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG und keine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vorliegt. Weiter sah der EuGH jedoch eine Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e. MwSt-SyStRL (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) als einschlägig an. Relevantes Tatbestandsmerkmal des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwSt-SyStRL ist eine Steuerbefreiung bei Umsätzen die sich auf "…Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel…" sind (Anmerkung: i. S. d. deutschen Übersetzung). Der EuGH nahm eine wörtliche Interpretation aller Sprachfassungen der MwSt-SyStRL vor und kam zu dem Schluss, dass nicht nur konventionelle Währungen hiervon umfasst sind. Vielmehr ist entscheidend, ob Bitcoin als alternatives Zahlungsmittel zwischen den Beteiligten akzeptiert wird. Auf der Grundlage dieses Urteils dehnte das BMF die Mehrwertsteuerbefreiung von Bitcoin auch auf andere virtuelle Währungen aus, sofern diese als alternatives vertragliches Zahlungsmittel zwischen den Beteiligten akzeptiert wird und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dient. Vor diesem Hintergrund lässt sich ableiten, dass lediglich Currency-Token einer Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen. Dies gilt jedoch nicht bei der Verwendung von Currency-Token für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen). Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in Bitcoin bezahlt werden, sind mit anderen Lieferungen oder sonstige Leistungen, die mit Fiat (z. B. Euro) bezahlt werden, vergleichbar. Die Bemessungsgrundlage für die mehrwertsteuerpflichtige Transaktion ergibt sich aus dem jeweiligen Wert des Currency-Tokens.
4.2.2 Mining-Aktivitäten
Mining steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Miner, daher liegt kein Leistungsaustauschverhältnis vor und eine Umsatzsteuerbarkeit wird verneint. Hingegen wird die Leistung von Walletbetreibern als eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG qualifiziert.
Mehrwertsteuer und Mining
Amalie möchte groß ins Mining-Geschäft mit Bitcoin einsteigen und kauft sich eine Reihe von Mining Rigs für 100.000 EUR brutto. Sie möchte als Unternehmerin von der Vorsteuerabzugsfähigkeit profitieren und diese i. H. v. 19.000 EUR geltend machen, damit ihre Cash-Flow-Position verbessert wird. Grundsätzlich ist der Umtausch von Fiat gegen Coins oder Token umsatzsteuerbefreit. Nur der Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, kann auch die Vorsteuer hierfür geltend machen. Im Ergebnis kann Amalie von der Vorsteuerabzugsfähigkeit für die Mining-Rigs nicht profitieren, da das Mining keine umsatzsteuerbare Leistung darstellt.
4.2.3 Leistungen in virtuellen Welten
Damit ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, benötigt es einen gegenseitigen Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung. In diesem Zusammenhang gibt es eine interessante BFH-Entscheidung vom 18.11.2021 zur Umsatzsteuerbarkeit der Vermietung von virtuellem Land. Dies ist insbesondere für virtuelle Metaverse-Transaktionen relevant, die für den Handel von Grundstücken oder virtuellen Gegenständen wesentlich auf die Blockchain-Technologie und NFT setzen. Im Streitfall handelte es sich um ein Online-3D-Weltsimulation, die von Spielern verwendet werden konnte und in der sich diese mit Avataren bewegen sowie mit anderen Nutzern sozial interagieren konnten. Die Spieler konnten virtuelle Gegenstände mit einer In-Game virtuellen Währung erwerben und an andere Nutzer verkaufen bzw. vermieten. Insgesamt wurde der Leistungscharakter der Einnahmen aus der Vermietung des virtuellen Landes bewertet. Das BFH verneinte eine Umsatzsteuerbarkeit der Vermietung im Spiel, bejahte hingegen den Leistungscharakter der Übertragung der spielinternen virtuellen Währung gegen Fiat. Dieser "Wechsel" findet quasi in einem realen Markt statt, hier wird eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG angenommen. Diese Perspektive bezieht sich aber auf den Wechsel einer In-Game-Währung in Fiat und vernachlässigt Transaktionen, die inn...