OFD Koblenz, Verfügung v. 1.4.2000, S 7304 A - St 44 2

Die Blutspendedienste der Landesverbände des DRK erbringen sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze. Die Lieferung von menschlichem Blut ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 17 a UStG. Dazu gehören auch Vollblutkonserven, Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile. Dagegen unterliegt die Lieferung aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparaten der Umsatzsteuer. Dazu gehören insbesondere Plasmapräparate der sog. 2. Fraktionierungsstufe.

Die anfallende Vorsteuer ist nur insoweit abzugsfähig als sich in Zusammenhang mit der Ausführung steuerpflichtiger Lieferungen steht. Soweit Vorsteuerbeträge nicht eindeutig den steuerfreien oder den steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden können, sind sie aufzuteilen § 15 Abs. 4 UStG). Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann die gewonnene Flüssigkeitsmenge herangezogen werden.

Dabei bitte ich zu beachten, dass die zu Erythrozyten (rote Blutkörperchen) und Fraktionsplasma verarbeiteten Blutkonserven nicht zu Produkten der 2. Fraktionierungsstufe gehören. Ihre Lieferung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ein anteiliger Vorsteuerabzug scheidet folglich aus.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4

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