Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Gewerbebetrieb oder freier Beruf? Das BMF äußert sich in einem neuen Schreiben zur Bestimmung der zutreffenden steuerlichen Einkunftsart bei Heil- oder Heilhilfsberufen und ordnet konkrete Berufsgruppen als Freiberufler ein.
Einkünfte durch die Ausübung von Heil- und Heilhilfsberufen
Ob eine Tätigkeit in einem Heil- oder Heilhilfsberuf zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) führt, ist unter anderem aus gewerbesteuerlicher Sicht relevant, denn nur gewerbliche Unternehmen unterliegen der Gewerbesteuer, Freiberufler hingegen nicht. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 20.11.2019 dargelegt, wann Berufstätige im Bereich der Heil- oder Heilhilfsberufe als Freiberufler eingeordnet werden können.
Katalogberufe als Freiberufler
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit unter anderem die selbstständige Berufstätigkeit der sog. Katalogberufe. Konkret benennt das Gesetz hier u. a. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten.
Einordnung unter "Ähnliche Berufe"
Als Freiberufler können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG außerdem Berufsbilder eingeordnet werden, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. Das Ähnlichkeitserfordernis ist nach dem BMF-Schreiben erfüllt, wenn das typische Bild des Katalogberufs in seinen wesentlichen Merkmalen mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit muss in folgenden Bereichen bestehen:
- in der jeweils ausgeübten Tätigkeit (nach den charakterisierenden Merkmalen),
- in der Ausbildung und
- in den Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
Im Bereich der Heil- und Heilhilfsberufe muss regelmäßig ein Vergleich mit den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten erfolgen. Damit eine Tätigkeit diesen Berufen "ähnlich" ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die ausgeübte Tätigkeit muss der Ausübung der Heilkunde dienen.
- Die Ausbildung muss als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert werden.
- Es müssen grundsätzlich vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung, sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.
Benennung konkreter Berufsgruppen
Nach dem BMF-Schreiben üben folgende Berufsgruppen eine freiberufliche Tätigkeit aus:
- Altenpfleger, soweit sie keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten leisten
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- medizinische Fußpfleger
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Krankenpfleger und Krankenschwestern, soweit sie keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten leisten
- Logopäden
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit sie nicht lediglich oder überwiegend kosmetische Massagen oder Schönheitsmassagen durchführen
- medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung eines Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
- medizinisch-technische Assistenten
- Orthoptisten (Fachkräfte in der Augenheilkunde)
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
- Zahnpraktiker
Kassenzulassung als Türöffner für den freien Beruf
Ist ein Berufsträger durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen (nach § 124 Abs. 1 SGB V), stellt dieser Umstand ein hinreichendes Indiz für die Annahme einer "ähnlichen Tätigkeit" dar (Vergleichbarkeit mit Krankengymnasten). Gleiches gilt für die Zulassung zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin (§§ 140a ff. SGB V).
Fehlt es an einer solchen Kassenzulassung, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Berufsträgers mit den entsprechenden Erfordernissen des SGB V vergleichbar sind.
Hinweis: Wie Einkünfte im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege steuerlich einzuordnen sind, hat kürzlich erst die OFD Frankfurt ausführlich beleuchtet (vgl. Kommentierung).
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6 - S 2246/19/10001