Das BMF-Schr. v. 1.10.2021[1] zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen wurde lange erwartet und beinhaltet keine großen Überraschungen. Mit ihm bestätigt die Finanzverwaltung die gefestigte Rechtsprechungslinie des BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen, die ihren Ausgang in der Entscheidung vom 16.1.2003[2] zur lauterkeitsrechtlichen Abmahnung eines sog. Abmahnvereins nahm. Später übertrug der BFH diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.12.2016[3] auf lauterkeitsrechtliche Abmahnungen eines Mitbewerbers und mit Urteil vom 13.2.2019[4] auf urheberrechtliche Abmahnungen.

In einem Hinweisbeschluss vom 21.1.2021[5] bestätigte der BGH die Rechtsprechung des BFH nicht nur für die kennzeichenrechtliche Abmahnung im Entscheidungsfall, sondern für sämtliche gewerblichen Schutzrechte. Heute sind sich BFH, BGH und BMF also einig: Abmahnungen auf dem gesamten Gebiet des geistigen Eigentums (v.a. UrhG, PatG, GebrMG, MarkenG) und des Lauterkeitsrechts (UWG) unterliegen der Umsatzsteuer. Der BFH und in der Folge nun auch die Finanzverwaltung gehen davon aus, dass dem Abgemahnten durch die Abmahnung ein Vorteil gegen Entgelt eingeräumt werde, indem der Abmahnende diesem eine kostengünstige Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung biete (Leistung) und seine hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen könne (Gegenleistung).

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