Ertragsteuerliche Auswirkungen gem. § 19 EStG

  • Alternative 1: Geldleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG (Tz. 88),
  • Alternative 2: Sachbezug i.S.d. § Abs. 2 Satz 1 EStG (Tz. 88),
  • Bewertung des Sachbezuges mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt des Zuflusses, § 8 Abs. Satz 1 EStG (Tz. 88),
  • Zufluss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einbuchung in die sog. Wallet (Tz. 89).

Erwirbt ein Arbeitnehmer Token zu vergünstigten Konditionen und ist diese Vergünstigung durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst, kann i.H.d. Vergünstigung steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Der Arbeitslohn ist nach allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen im Zuflusszeitpunkt zu besteuern. Die Wertzumessung hängt davon ab, dass tatsächlich ein Markt mit Indikationspotential für eine Wertermittlung existiert. Eine solche Wertzuordnung wird sich jedoch umso schwieriger erweisen, je individualisierter die seitens der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Token sind. Eine Versteuerung sollt zeitlich erst dann in Betracht gezogen werden, sobald die Token mit Dritten handelbar sind. Das BMF betont ausdrücklich, dass der Zufluss regelmäßig durch die – in der Einbuchung verkörperten – Übertragung auf die Wallet des Arbeitnehmers stattfindet. Die Sonderregelung zum Wallet ist m.E. i.S. einer technischen Übertragbarkeit gegeben.

Beraterhinweis Etwaige Verfügungsbeschränkungen z.B. in Zusammenhang mit herkömmlichen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, stehen der steuerliche Annahme eines Zuflusses – zumindest nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens – nicht entgegen. Das BMF-Schreiben geht nicht darauf ein, ob in Zusammenhang mit der Überlassung der virtuellen Währung ggf. auch § 19a EStG als Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen in Betracht kommen kann.

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