Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Um Änderungen des "JStG 2018" und des Grundrentengesetzes aufzunehmen, hat das BMF nun seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung überarbeitet. Die Neuerungen im Überblick.
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Mit Schreiben vom 12.8.2021 hat das BMF seine Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert. Damit wird insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das "Jahressteuergesetz 2018" (Titel: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, vgl. News) vom 11.12.2018 und das Grundrentengesetz vom 12.8.2020 ergeben haben.
Wichtigste Aussagen im neuen BMF-Schreiben
Die wichtigsten neuen Aussagen im Überblick:
Voraussetzungen: Von einer betrieblichen Altersversorgung ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird (BAG, Urteil v. 16.3.2020, 3 AZR 594/09).
Versorgung Dritter: Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nichteheliche Lebensgefährten.
Risiko der Invalidität: Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt; die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Eine solche Einschränkung lässt sich § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht entnehmen. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
Grundfähigkeitenversicherung: Eine Grundfähigkeitenversicherung dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
Beitragsfreistellung: Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich und steht der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung somit nicht entgegen.
Sonderzahlungen und Sanierungsgelder an umlagefinanzierte Pensionskassen: Solange ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf in Form von Sanierungsgeldern besteht, ist kein Raum für eine Reduzierung von Umlagen. Bei sinkendem Finanzierungsbedarf reduzieren sich vielmehr zunächst die nicht zu besteuernden Sanierungsgelder. Dies betrifft auch Fälle, in denen laufende Umlagezahlungen vorübergehend ausgesetzt werden.
Sonstige Sonderzahlungen des Arbeitgebers: Werden zwei Abrechnungsverbände eines Versorgungswerks einschließlich des gesamten Verpflichtungs- und Vermögensbestandes unter gleichzeitiger Umstellung des Finanzierungssystems in einen gemeinsamen Abrechnungsverband zusammengefasst und von den Beteiligten künftig gemeinschaftlich mittels laufender Pflichtbeiträge finanziert, können erforderliche Angleichungsbeträge aufgrund unterschiedlicher Deckungslücken als Sonderzahlungen (im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b EStG) anzusehen sein. Durch die Zusammenfassung der bisher getrennten Abrechnungsverbände besteht aber keine Möglichkeit mehr, nicht steuerbare Sanierungsgelder im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. d EStG zu erheben (Aufgabe des Trennungsprinzips zwischen Altverpflichtungen und neu erworbenen Anwartschaften). Nach der Zusammenfassung der Abrechnungsverbände und Umstellung des Finanzierungssystems kommt eine erneute Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b EStG nur noch für mögliche, sich (später) neu ergebende Änderungen der Verhältnisse in Betracht. Die Bildung eines Gründungsstocks im Sinne des § 178 Abs. 5 VAG stellt grundsätzlich keine Sonderzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG dar, weil es sich um Darlehensmittel handelt. Entfällt der Darlehenscharakter des Gründungsstocks im Nachhinein, z. B. weil auf di...