Absatz 19 enthält weiterhin zwei Kollisionsregelungen. So wird es von der deutschen Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn einer durch Rechtsvorschriften eines anderen europäischen Mitgliedstaates abweichend von Abschn. 3.14 Abs. 7 bis 11 UStAE festgelegten Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen von einem an dem Reihengeschäft beteiligten Unternehmer gefolgt wird. Denkbar ist dies aufgrund der Umsetzung von Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL in deutsches Recht:
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.
Lässt es ein Mitgliedstaat bei Transport durch einen Zwischenhändler für dessen Qualifikation als Lieferer ausreichen, wenn er die Daten des Kunden im System hat, weil dieser ihm sie bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung so mitgeteilt hat, dann könnte dies im Gegensatz zur deutschen Verwaltungsauffassung stehen. In einem solchen Fall kann der ausländischen Zuordnung gefolgt werden.
Darüber hinaus ist bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Drittlandsgebiet die Behandlung als Reihengeschäft nicht zu beanstanden, wenn der erste Unternehmer den Liefergegenstand aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung (Abgangsmitgliedstaat) nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet in das Inland befördert oder versendet, auf Grund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen worden ist und der Unternehmer – dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre – dies nachweist. Diese Regelung ist zu begrüßen. Die rechtliche Würdigung von Reihengeschäften unter Einschaltung mehrerer Unternehmer in den Transport der Liefergegenstände wird in den Mitgliedstaaten mangels verbindlicher Vorgabe in den Regelungen des Unionsmehrwertsteuerrechts unterschiedlich beurteilt. Um abweichende Beurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen, kann diese Kollisionregelung angewandt werden. Der Unternehmer ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, sich über die rechtliche Beurteilung in den anderen Mitgliedstaaten der EU zu informieren.