Gelangt der Liefergegenstand vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, gilt der Nachweis, dass der Zwischenhändler den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat nur dann als erbracht, wenn der Gegenstand der Lieferung in seinem Namen oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Anmelder und Einführer: Eine Zollanmeldung wird sowohl im Namen einer Person als auch für Rechnung einer Person abgegeben. Derjenige, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, ist in Art. 5 Nr. 15 UZK als Anmelder legaldefiniert. Der Anmelder ist derjenige, der von den Rechtswirkungen einer Zollanmeldung betroffen wird, da er im Fall der Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zum Abgabenschuldner wird, Art. 77 Abs. 3 UZK. Eigentumsähnliche Rechte am Einfuhrgegenstand muss der Anmelder hingegen nicht zwingend haben. Er muss lediglich in der Lage sein, die erforderlichen Angaben zur Einfuhrware zu machen. Zu beachten ist allerdings die Einschränkung nach Art. 170 Abs. 2 UZK, wonach der Anmelder – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in der Europäischen Union ansässig sein muss.
Gemäß Anhang B UZK-DelVO ist der Einführer legaldefiniert als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Für Zollanmeldungen für Sendungen bis zu einem Wert von 150 EUR ist der Einführer dagegen definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, Art. 143a UZK-DelVo, Spalte H7 UZK-DelVO.
Direkte und indirekte Stellvertretung: Der Anmelder muss nicht zwingend die Person sein, die höchstpersönlich die Zollanmeldung auf Überführung in den freien Verkehr bei den Zollbehörden einreicht; vielmehr kann sich der Anmelder in dieser Funktion gegenüber den Zollbehörden von einer Person seiner Wahl vertreten lassen.
Sitzt der Anmelder in der Europäischen Union, kann er sich durch einen direkten Stellvertreter gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen. In einem solchen Fall reicht der Stellvertreter die Zollanmeldung im Namen des Vertretenen bei den Zollbehörden ein; verpflichtet aus der Zollanmeldung wird allein der Vertretene. Ist die Person, für welche eine Zollanmeldung abgegeben werden soll, nicht in der Europäischen Union ansässig, so kann die Zollanmeldung nicht in ihrem Namen abgegeben werden. Vielmehr hat sie sich eines indirekten Stellvertreters zu bedienen, der die Zollanmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung des von ihm Vertretenen abgibt. Der Stellvertreter ist Anmelder, während der Vertretene als Einführer anzusehen ist. Abgabenschuldner sind in diesem Fall der Vertreter (Anmelder) als auch der Vertretene (Einführer) in Gesamtschuld. Auf Basis der indirekten Stellvertretung lässt sich die fehlende Ansässigkeit eines in einem Drittland ansässigen Einführers kompensieren.
In der Praxis sind der in der EU ansässige Anmelder und Einführer personengleich. Nur bei indirekter Stellvertretung sind der Anmelder (der indirekte Vertreter) und der Einführer (der Vertretene) unterschiedliche Personen.
Der Nachweis zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in § 3 Abs. 6a. S. 4 UStG wird bei Einfuhrreihengeschäften nunmehr dadurch geführt, dass der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung – d.h. bei Ansässigkeit des Zwischenhändlers im Drittland – für seine Rechnung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 8 UStG: Bei Einfuhrreihengeschäften kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die warenbewegte Lieferung in Betracht kommen.
Abb. 11: Einfuhr-Reihengeschäft, Abschn. 3.14 Abs. 15 Beispiel 1
Beispiel
Der in Belgien ansässige Unternehmer BE bestellt bei dem in Deutschland ansässigen Unternehmer DE Gegenstände, die DE bei CH in Zürich/Schweiz bestellt. Die Gegenstände werden in Deutschland im Namen des Zwischenhändlers DE zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen. DE beauftragt einen Spediteur mit dem Transport der Gegenstände von der Schweiz nach Belgien.
Bei diesem Reihengeschäft liefert CH an DE und DE an BE. Die Warenbewegung ist nach § 3 Abs. 6a S. 4 2. HS i.V.m. S. 7 UStG der zweiten Lieferung DE an BE zuzuordnen, da aufgrund der Beauftragung des Spediteurs der Zwischenhändler DE die Gegenstände versenden lässt und die Gegenstände im Namen des Zwischenhändlers DE zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Lieferort der bewegten Lieferung des DE an BE ist nach § 3 Abs. 8 UStG Deutschland, da D als Lieferer der Versendungslieferung zugleich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Seine Lieferung an B ist unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Aufgrund dessen ist auch die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. D...