Kommentar
Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen läßt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Hierzu reicht die Entdeckung oder allgemein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes nicht aus, vielmehr muß der Eigentümer ihn zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr bringen. Dies ist der Fall, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit seiner alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird.
Veräußert ein Landwirt ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, das einen Bodenschatz enthält, an einen Abbauunternehmer und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, ist der Bodenschatz im Regelfall zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut greifbar geworden. Dies folgt aus der (widerlegbaren) Vermutung, daß der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen. Für die Konkretisierung des Wirtschaftsguts „Bodenschatz” ist es dagegen nicht erforderlich, daß die Genehmigung zum Abbau bereits im Veräußerungszeitpunkt vorliegt oder der auf den Bodenschatz bezogene Kaufpreis nur unter der Bedingung vereinbart wurde, daß die Genehmigung später erteilt wird.
Im Zeitpunkt der Veräußerung liegt somit ein selbständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz” vor, das nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, so daß der insoweit anfallende Veräußerungsgewinn nicht besteuert wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.09.1997, IV R 88/96