Leitsatz
Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück, solange der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen.
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber eines Forstbetriebs. Unter dem zum Forstbetrieb gehörenden Grundstück befindet sich ein Kalkvorkommen. Der Kläger veräußerte seinen gesamten forstwirtschaftlichen Betrieb an die V KG. Eine Kaufpreisaufteilung ist nicht erfolgt, allerdings wurde der Wert des Bodenschatzes auf 7 Mio. DM beziffert. In seiner Einkommensteuererklärung hat der Kläger den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den Bodenschatz entfällt, nicht berücksichtigt. Das FA vertrat die Rechtsauffassung, der Bodenschatz stelle kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, weil das Grundstück von der V KG weiter veräußert worden sei, und erhöhte dementsprechend den Veräußerungsgewinn des Klägers. Darüber hinaus hat das FA ermittelt, dass mit einer planungsrechtlichen Aufschließung des Grundstücks nicht vor 30 Jahren zu rechnen sei.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht den gesamten Erlös aus der Veräußerung an die V KG als Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn in dem Sinne verfügt, dass der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen. Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Im vorliegenden Fall hat die V KG das Grundstück nur deshalb erworben, weil ein Tauschgrundstück mit entsprechendem Bodenschatz benötigt wurde; der Kalkabbau war aber nicht geplant, so dass der Bodenschatz nicht selbständig bilanziert werden kann.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da bereits der BFH so entschieden hat (BFH, Urteil v. 06.12.1990 und BFH, Urteil v. 13.7.2006). Der Kläger hätte den Erwerber unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen auswählen müssen. Die Veräußerung hätte nicht an die V KG erfolgen dürfen, die das Grundstück lediglich als Tauschobjekt verwendet hat, sondern an ein Unternehmen, das das Kalkvorkommen tatsächlich abbauen wollte. Auf diese Weise hätte der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erheblich reduziert werden können.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2012, 6 K 3775/08