OFD Koblenz, Verfügung v. 5.11.2012, S 2171 b A - St 31 4
Bezug: |
Kurzinformation der Steuergruppe St 3 – Einkommensteuer Nr. ST 3_2011K009 vom 25.1.2011, S 2171b A – St 31 4 |
Nach dem BMF-Schreiben vom 26.3.2009, BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs
- zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.8.2010, 9 K 3466/09, einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn
- entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder
- der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.
In einem weiteren Urteil vom 9.7.2010 (9 K 75/09 K) hat das Finanzgericht Münster bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens entschieden, dass bei der Beurteilung über das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung entgegen dem BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 23 ff.) nicht auf die Kursentwicklung während des gesamten Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung, sondern allein auf den Stichtagkurs zum Tag der Bilanzaufstellung abzustellen ist.
In beiden FG-Urteilen war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der erste Streitfall ist beim BFH unter dem Az.: I R 89/10, der zweite unter dem Az.: I R 98/10 anhängig. Bis zur abschließenden Entscheidung bitte ich in vergleichbaren Fällen die bisherige Verwaltungsmeinung zu vertreten.
Eingelegte Einsprüche, die sich auf die anhängigen Verfahren beziehen, können nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Aktualisierung am 5.11.2012
Der BFH hat im Verfahren I R 98/10 durch Urteil vom 8.6.2011, BStBl 2012 II S. 716, entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10.9.2012, BStBl 2012 I S. 939, anzuwenden. Diesbezüglich ruhende Einspruchsverfahren können nun aufgegriffen und erledigt werden.
Die Rzn. 24 und 25 (Lösung zu Beispiel 6) des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372 sind insoweit überholt.
Im Verfahren I R 89/10 hat der BFH durch Urteil vom 21.9.2011 über Teilwertabschreibungen auf börsennotierten Aktien im Anlagevermögen entschieden. Die Veröffentlichung dieses BFH-Urteils im BStBl soll jedoch mit einem begleitenden BMF-Schreiben erfolgen. Da dieses BFH-Urteil Auswirkung auf bestehende BMF-Schreiben hat und derzeit noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich des neuen begleitenden BMF-Schreibens besteht, bitte ich die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen. Nach Veröffentlichung dieses BFH-Urteil und des neuen BMF-Schreibens können die Einspruchsverfahren erledigt werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2