Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ein angestellter Ingenieur kann die Kosten für 5 abonnierte Börsenzeitschriften als Werbungskosten abziehen. Er überzeugte das FG München davon, dass er jede einzelne Zeitschrift als Grundlage für seine beruflichen Investitionsentscheidungen nutzt.
Sachverhalt
Ein Diplomingenieur war bei einer Firma im Bereich Marketing und Applikation von Halbleiterbauteilen angestellt. Er bezog die Börsenzeitschriften "Effekten Spiegel", "Depot-Optimierer", "Finanztip", "Wahrer Wohlstand" und "Oxford Club". Die Kosten für die Abonnements in Höhe von 1.187 EUR machte er als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend. Er argumentierte, dass er alle Zeitschriften beruflich benötige um z. B. die langfristige Entwicklung der Konjunktur und das Konsumverhalten von Automobilkäufern besser beurteilen zu können. Das Finanzamt erkannte die Kosten mangels einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht an.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass der Ingenieur die Aufwendungen für die Abonnements als Werbungskosten abziehen kann. Er legte dem FG schlüssig und glaubhaft dar, dass er jede einzelne Zeitschrift als Arbeitsmittel genutzt hat. Die Lektüre diente ihm dazu, seine beruflichen Entscheidungen abzusichern und gegenüber dem Arbeitgeber zu belegen. Im Endeffekt dienten die Zeitschriften daher dazu, seinen erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteil zu erhöhen. Die Vielzahl der abonnierten Zeitschriften sprach nach Meinung des FG eher für als gegen eine berufliche Veranlassung. Der Ingenieur hatte anhand einer Zeitschrift exemplarisch darlegen können, dass er jede einzelne Ausgabe akribisch auswertet.
Hinweis
Das Urteil überrascht, da sich dem Außenstehenden nicht ohne Weiteres erschließt, inwieweit ein Ingenieur seine Börsenzeitschriften als Arbeitsmittel nutzen kann. Fest steht, dass der Ingenieur in seinem Sachvortrag überzeugt haben muss. Unter anderem führte er aus, dass er durch die Lektüre der Zeitschriften treffsicherer prognostizieren konnte, welche Halbleiterchips mit welcher Produktionskapazität seine Firma herstellen sollte.
Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige die Zeitschriftenauswertung tatsächlich in seine beruflichen Entscheidungsprozesse eingebracht hat. Es reicht nach der Rechtsprechung des BFH aus, wenn er die Zeitschriften lediglich zur Vor- und Nachbereitung seiner dienstlichen Aufgaben genutzt hat.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 03.03.2011, 5 K 3379/08