Leitsatz
1. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06.05.2020 – X R 16/18, BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).
2. Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs für Gesundheitsaufwendungen berührt nicht die für § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG maßgebliche Beitragsebene.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG
Sachverhalt
Der Kläger und seine Kinder sind privat kranken- und pflegeversichert. Nach den Bedingungen des Versicherungstarifs für Krankheitskosten erhält der Kläger für jede versicherte Person pro versicherten Monat einen Bonus von 30 EUR. Dieser Bonus wird monatlich auf sein Konto ausgezahlt. Reicht der Kläger Rechnungen zur Erstattung ein, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 EUR auf den Erstattungsbetrag angerechnet.
Im Streitjahr erhielt der Kläger Boni i.H.v. 1.080 EUR, die die Krankenversicherung vertragsgemäß mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen verrechnete. Die Krankenversicherung meldete der Finanzverwaltung die Boni als Beitragserstattung. Dieser Sichtweise schloss sich das FA an und minderte dementsprechend den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Thüringer FG, Urteil vom 23.5.2019, 3 K 74/19, Haufe-Index 13616225).
Entscheidung
Die Revision der Kläger war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen unbegründet.
Hinweis
1. Beiträge zu Krankenversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Beiträge "zu" einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beiträge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Wie sind in diesem Zusammenhang Beitragserstattungen, Selbstbehalte, Boni, u.Ä. zu behandeln?
2. Der BFH hat bislang die folgenden Konstellationen entschieden:
- Weil die Beiträge als Sonderausgaben nur dann abzugsfähig sein können, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist, mindern Beitragserstattungen den Steuerabzug im Jahr des Zuflusses der Erstattung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zahlung des Versicherungsunternehmens nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten ist. Hierbei ist weder die von dem Versicherungsunternehmen gewählte Bezeichnung seiner Zahlung noch deren sozialrechtliche Qualifikation erheblich.
- An dem Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz fehlt es bei einem vereinbarten und getragenen Selbstbehalt, da die Krankenversicherung insoweit nicht das Risiko übernimmt, für künftige Schadensfälle einzutreten.
- Eine Prämienzahlung, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellt keine Versicherungsleistung, sondern eine Beitragserstattung dar. Sie steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes, da sich durch die Prämie die Gegenleistung ändert, die vom Mitglied zu erbringen ist.
- Die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 65a SGB V ist demgegenüber nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren, sofern hierdurch ein der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese Boni stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern erstatten die vom Versicherten zusätzlich getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen.
3. In dem Besprechungsurteil hat der BFH entschieden, dass der von einer privaten Krankenversicherung gewährte Bonus, den der Versicherungsnehmer erhält, weil er seine Versicherung bis zu einem bestimmten Betrag nicht in Anspruch nimmt, seinen Sonderausgabenabzug mindert. Der Versicherte trägt insoweit das wirtschaftliche Risiko für die Gesundheitsaufwendungen selbst und verringert dadurch seine zu erbringende vertragliche Gegenleistung. Der Bonus stellt damit keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängige Leistung der Krankenversicherung dar.
Im Gegensatz zu den Boni der gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V, die Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten schaffen wollen, möchte diese Bonusregelung die Versicherten lediglich zu einem kostenbewussten Verhalten bewegen. Dieser Anreiz ist mit der "klassischen" Beitragserstattung vergleichbar. Auch hier wird der Versicherte in dem Umfang wirtschaftlich belastet, in dem ihm ein erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entsteht, den er aber nicht geltend macht, um den Vorteil – ...