Zusammenfassung
Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung und Fortbildung, sowie der Umschulung auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch diese Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht ein auf die Durchführung der Maßnahme gerichtetes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen hat der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Vorschlagsrecht.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 92 ff. BetrVG nach Intensität abgestufte Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor. Bei der Planung und Einrichtung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§ 96 Abs. 1, § 97 BetrVG) bestehen Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beratung sowie Vorschlagsrechte. Zudem kann bei Uneinigkeit zwischen den Betriebsparteien über Maßnahmen der Berufsbildung eine Einigungsstelle mit dem Ziel der Vermittlung zwischen den Betriebspartnern angerufen werden (§ 96 Abs. 1a BetrVG), eingefügt mit Wirkung ab dem 18.6.2021 durch das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt, (Art. 1 Nr. 21 des sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, BGBl. 2021 I S. 1762 vom 17.6.2021).
1 Einführung und Systematik
Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung sowie der Fortbildung und Umschulung auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch diese Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahmen unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet und auf die Erreichung eines bestimmten Lernzieles ausgerichtet sind. Hierzu zählen z.B. auch Veranstaltungen, die dem Arbeitnehmer Fähigkeiten vermitteln sollen, die ihm die Erfüllung der ihm abverlangten beruflichen Tätigkeiten erst ermöglichen, wie etwa die Teilnahme an einem PC-Grundlagenkurs. Nicht als Bildungsmaßnahme wird die Einweisung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz angesehen, soweit er über die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits verfügt. Diese Maßnahmen sind damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen. Es handelt sich z.B. um die Unterrichtung des Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um die Einweisung in die Bedienung einer CAD-Einrichtung. Sonstige Veranstaltungen stellen dann keine Bildungsmaßnahmen dar, wenn keine Lernprozesse durch theoretische Einsichten vermittelt und vollzogen werden, etwa beim Besuch von Ausstellungen und Messen, oder bei Freizeitbeschäftigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen.
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen.
Handelt es sich um eine betriebliche Bildungsmaßnahme, so hat der Betriebsrat nach § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme. Darüber hinaus steht ihm im Hinblick auf die Person des mit der Durchführung der Bildungsmaßnahme Beauftragten nach § 98 Abs. 2 BetrVG ein Widerspruchsrecht zu. Dieses Widerspruchsrecht wandelt die Bestellung des mit der Maßnahme Beauftragten in ein Recht auf Abberufung um.
Schließlich kann der Betriebsrat nach § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge hinsichtlich der Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme unterbreiten und auf diese Weise Einfluss auf die Auswahl der Arbeitnehmer nehmen.
Bei außerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen hat der Betriebsrat hingegen allein das Vorschlagsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG. Dieses Recht besteht nur, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer für die Dauer der Bildungsmaßnahme freistellt oder die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise übernimmt.
2 Berufsbildung
Während dem Betriebsrat im Allgemeinen in Angelegenheiten der betrieblichen und der vom Betrieb unterstützten außerbetrieblichen Berufsbildung lediglich ein Mitberatungsrecht zusteht, ist ihm in Teilbereichen ein stärkeres Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden.
2.1 Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen
Wegen der für die Berufsausbildung geltenden Ausbildungsordnungen besteht im Bereich der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nur ein geringer Gestaltungsspielraum für die Mitbestimmung hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung oder hinsichtlich der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
Es kommen insoweit in Betracht:
- Versetzungs- oder Durchlaufpläne,
- allgemeine Grundsätze über Anzahl,
- Art,
- Zeitpunkt und Verfahren von betrieblichen Beurteilungen und Prüfungen
- Maßnahmen, die die Auszubildenden zum regelmäßigen Besuch der ...