Mitbestimmungspflichtig ist, wenn sich der Arbeitgeber eines Personalinformationssystems für die Zwecke der Personalentwicklungsplanung bedient. EDV-gestützte Auswahlverfahren werden wohl als Auswahlrichtlinie qualifiziert werden müssen, wenngleich eine obergerichtliche Entscheidung insoweit noch aussteht. In einschlägigen Systemen verankerte Potentialanalysen dienen regelmäßig auch der internen Besetzung offener Stellen und lösen damit ein Mitbestimmungsrecht aus. Schätzen z. B. alle Vorgesetzten die Entwicklungschancen der ihnen unterstellten Mitarbeiter nach vorgegebenen Kriterien und abstrakten "Schätzstufen" ein, so unterliegen die Kriterien und "Schätzstufen" der Mitbestimmung. Dagegen ist die konkrete "Einschätzung" eines Mitarbeiters durch den Vorgesetzten im Einzelfall mitbestimmungsfrei.
Die Festlegung von katalogmäßigen Klassifikationsmerkmalen für eine automationsgerechte Erstellung von Fähigkeits- und Eignungsprofilen stellt eine Aufstellung von mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen dar. Dies gilt auch für Programme, die aufgrund der gespeicherten Daten unmittelbar selbst eine Beurteilung erstellen; denn derartigen Programmen liegen stets abstrakte Beurteilungsgrundsätze zugrunde. Werden in einem Personalinformationssystem lediglich Daten von Arbeitnehmern gesammelt, ist dies dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterworfen, selbst wenn diese Sammlung die Qualifikationen und die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer betreffen. Das Mitbestimmungsrecht greift dann, wenn mithilfe des Personalinformationssystems gerade durch die Verknüpfung von Daten eine personelle Entscheidung vorbereitet wird.
Die (digitale) Personalakte ist für sich genommen eine reine Datensammlung, enthält also keine allgemeinen Beurteilungsgrundsätze i. S. d. § 94 Abs. 2 BetrVG. Etwas anderes gilt dann, wenn über die digitale Personalakte hinaus eine Personaldatenbank z. B. zu Beförderungszwecken eingerichtet wird und abstrakte Regelungen dafür festgelegt werden, welche Voraussetzung für eine "Beförderung" vorliegen müssen. Dann geht es um die Aufstellung von mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen.