Leitsatz (amtlich)
Zu Ausgleichsansprüchen aus BGB-Innengesellschaft während langer Zeit des Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und anschließend kurzzeitiger Ehe bei arbeitsvertraglicher Beziehung für die überwiegende Zeit des Zusammenlebens.
Normenkette
BGB § 705
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 12.03.2014; Aktenzeichen 6 F 1109/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den Hauptantrag versagt. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1. Allerdings beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass sich das AG mit der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach den Regeln der BGH-Innengesellschaft besteht, nicht auseinandergesetzt hat. Auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung ist das AG darauf nicht eingegangen. Im Ergebnis besteht ein solcher Anspruch aber nicht.
Ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft kommt sowohl für die Zeit einer Ehe als auch für die Zeit vor der Eheschließung in Betracht. Soweit es die Zeit der Eheschließung betrifft, kann ein solcher Anspruch auch neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt (BGH FamRZ 2006, 607, 609). Vor diesem Hintergrund ist ein Auseinandersetzungsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden in Betracht zu ziehen, in dem die Beteiligten seit 1996 bis zum 31.7.2010 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, während die Zeit der Ehe nur vom 31.7.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 14.12.2011 angedauert hat, wobei der Scheidungsantrag am 12.11.2011 zugestellt worden ist.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGH-Innengesellschaft sind aber nicht gegeben.
Liegt ein ausdrücklicher Vertrag - wie hier - nicht vor, kann eine Innengesellschaft auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Voraussetzung hierfür ist ein über die Verwirklichung der Gemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Partner durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH FamRZ 2006, 607, 608). Allerdings setzt ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass diese ein über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2008, 1822 ff. Rz. 20). Erforderlich ist aber, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1563 ff. Rz. 14; FamRZ 2008, 1822 ff. Rz. 18). Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln erforderlich. Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH FamRZ 2008, 1822 ff. Rz. 18). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für einen nach gesellschaftlichen Grund- sätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1563 ff. Rz. 14). Wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH FamRZ 2011, 1563 ff. Rz. 16; FamRZ 2008, 1822 ff. Rz. 22).
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Partners von ihrer Funktion her als gleichberechtigten Mitarbeit anzusehen ist. Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Innengesellschaft nicht zu den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwil...