Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Juli 2018 - Az. 5 F 357/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungspflicht des Antragsgegners bis zum 16. Oktober 2019 befristet ist und sich auf insgesamt 12.430 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.320 EUR seit dem 8. Juli 2017, auf jeweils 290 EUR seit dem 4. Juli 2017, 4. August 2017, 4. September 2017, 4. Oktober 2017, 4. November 2017, 4. Dezember 2017, 4. Januar 2018, 5. Februar 2018, 5. März 2018, 4. April 2018, 4. Mai 2018, 4. Juni 2018, 4. Juli 2018, 4. August 2018, 4. September 2018, 4. Oktober 2018, 5. November 2018, 4. Dezember 2018, 4. Januar 2019, 4. Februar 2019, 4. März 2019, 4. April 2019, 4. Mai 2019, 4. Juni 2019, 4. Juli 2019, 5. August 2019, 4. September 2019 und aus 150 EUR seit dem 4. Oktober 2019 beläuft.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten - getrennt lebende und inzwischen seit dem... Oktober 2019 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um Nutzungsentschädigungsansprüche für die Zeit seit August 2015 und nunmehr ausdrücklich befristet bis zum 16. Oktober 2019.
Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des in der ...straße ... in... Sch... gelegenen Hausgrundstücks, das bis zur räumlichen Trennung der Beteiligten durch Auszug der Antragstellerin am... August 2014 als Ehewohnung diente und seither bzw. jedenfalls im gesamten Streitzeitraum durch den Antragsgegner genutzt wurde. Das Grundstück ist 804 qm groß und nach Um- und Ausbau einer Bestandsimmobilie nach 2006 mit einem unterkellerten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von bis zu 240 qm (jetzt streitig) bebaut und verfügt außerdem über einen (beheizbaren) Außenpool und eine (beheizbare) Garage. Die mit 821 EUR monatlich unstreitig gestellten (Kredit-)Lasten des Hausgrundstücks hat der Antragsgegner, der bis Mitte Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, mit Unterstützung seiner Eltern getragen.
Die - zunächst in Vollzeit und später mit 30-Wochenstunden erwerbstätige - Antragstellerin hat den Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 28. November 2014 wegen Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen und diese im Juni 2017 für die Zeit seit August 2015 gerichtlich geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Zahlungsanträge beantragt und sich u.a. auf Leistungsunfähigkeit berufen.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 290 EUR ab Juli 2017 und zur Zahlung eines rückständigen Nutzungsentgelts von 5.320 EUR für die Zeit von August 2015 bis Juni 2017 verpflichtet. Es hat dabei anknüpfend an die Forderung der Antragstellerin einen Kaltmietzins für die Immobilie von zunächst 1.100 EUR, ab 2016 von 1.300 EUR und ab 2017 von 1.400 EUR zugrunde gelegt und die mit 821 EUR monatlich bezifferten grundstücksbezogenen Lasten in Abzug gebracht. Wegen der Berechnung des Zahlungsanspruchs im Einzelnen und der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrages zu erreichen sucht.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der Scheidung am... Oktober 2019 hat die Antragstellerin ihren Zahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 auf die Zeit bis zum 16. Oktober 2019 und auf einen Betrag von 12.430 EUR (nebst Zinsen) beschränkt; im Übrigen haben die Beteiligten im Verhandlungstermin am 4. Juni 2020 übereinstimmend Hauptsacheerledigung erklärt.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit seit August 2015 verpflichtet; es hat sich mit den Argumenten des Antragsgegners erschöpfend und beanstandungsfrei auseinandergesetzt und in eine vom Senat uneingeschränkt geteilte Billigkeitsabwägung einbezogen. Das - im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens bestehende - Beschwerdevorbringen rechtfertigt weder eine Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung noch gar die Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt. Deshalb kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen werden, die in der gebotenen Kürze aufg...