Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Normenkette
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2, §§ 1298, 1301
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 18.06.2012; Aktenzeichen 14 O 24/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Potsdam vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 14 O 24/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien waren von Mai 2009 bis September 2010 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wohnten gemeinsam in einem Haus, dessen Eigentümerin die Beklagte gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner ist. Nach dem Ende der Beziehung begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebensgemeinschaft erbracht hat.
Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die auf Zahlung von insgesamt 40.039,98 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.633,90 EUR gerichtete Klage abgewiesen.
Zwar komme nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Bereicherungsausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn ein Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt hat, sofern dem die erkennbare Vorstellung zugrunde lag, an dem Gegenstand längere Zeit partizipieren zu können, auch ohne ihn zum gemeinsamen Vermögen zu machen. Ausgleichsansprüche kämen aber nur hinsichtlich solcher, als wesentlich anzusehender Beiträge eines Partners in Betracht, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen worden sei. Ausgenommen seien dementsprechend die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, also auf das gerichtet seien, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötige.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze komme ein Ausgleich vorliegend aber nicht in Betracht. Auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehe ein Ausgleichsanspruch nicht.
Hinsichtlich der einzelnen Leistungen des Klägers hat das LG Folgendes ausgeführt:
Aufwendungen für die Einrichtungen des home office seien nicht als wesentlich anzusehen. Gleiches gelte für die Kosten, die der Kläger für die Anschaffung von Möbeln aufgewendet habe. Diese seien nicht erstattungsfähige Aufwendungen für das tägliche Leben.
Der Kamin sei schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil der beweispflichtige Kläger dem Vortrag der Beklagten, er habe ihr den Kamin zu Weihnachten geschenkt, nicht hinreichend entgegengetreten ist. Die für das Grundstück getätigten Aufwendungen könnten zwar möglicherweise - jedenfalls teilweise - als wesentlich anzusehen sein. Es fehle aber auch nach der ergänzenden Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 23.05.2012 an einer hinreichenden Darstellung, in welcher Höhe eine auszugleichende Bereicherung der Beklagten vorliege. Es reiche nicht aus, den Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der von ihm aufgewendeten Kosten zu berechnen.
Ein Ausgleich für die für den Kauf des Hundes "R." aufgewendeten Kosten aus § 1298 BGB bestehe nicht, da - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verlöbnis stattgefunden habe, nicht feststellbar sei, dass der Hund im Hinblick auf die geplante Eheschließung angeschafft worden sei. Im Übrigen sei die Leistung eher als Unterhaltsleistung denn als Schenkung anzusehen. Schließlich könne der Kläger auch nicht die Rückzahlung von 4.800,00 EUR aus § 1301 BGB erstattet verlangen. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei gewöhnlich anzunehmen, dass sie allein zur Sicherung des Partners gegeben werden, mit der Folge, dass § 1301 selbst im Fall eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Das LG habe die Leistungen hinsichtlich des home offices, der Möbel, des Kamins und des Hundes R. fehlerhaft als unwesentlich angesehen, da es die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Kamines verkannt habe. Die Beklagte habe die Schenkung nur unsubstantiiert behauptet, so dass der Kamin nicht von vornherein aus der Berechnung hätte herausgenommen werden dürfen. Dann aber seien die Aufwendungen für diese Positionen in Höhe von insgesamt mehr als 10.000 EUR nicht mehr als unwesentlich anzusehen. Das LG sei hinsichtlich der 4.800.00 EUR unzutreffend von einer Unterhaltsleistung ausgegangen. Es sei vielmehr eine Schenkung aus Anlass des Verlöbnisses gewes...