Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 51 O 14/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.05.2019 nichtig sei, mit dem eine von ihm beantragte Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers abgelehnt wurde. Zugleich begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers angenommen wurde.
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, die ein Stammkapital von 100.000 EUR hat. Er hält Geschäftsanteile im nominellen Wert von 7.500 EUR, sein Vater B... C... hält Anteile im Nominalwert von 42.500 EUR. Daneben sind N... S... mit Anteilen zum nominellen Wert von 7.500 EUR und deren Vater H... S... mit Anteilen im Nennwert von 42.500 EUR an der Beklagten beteiligt. H... S... ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beklagten ist das Halten und Verwalten von Vermögensgegenständen, unter anderem von Technik und Know-how für das Brandschutzwesen.
Die Beschlussfassung vom 24.05.2019, die Gegenstand des Antrages ist, betrifft die Anordnung einer Sonderprüfung in Bezug auf die Tätigkeit des Mitgesellschafters und Geschäftsführers H... S.... Hintergrund ist eine Veräußerung von Vermögen der g...B... AG, einer Tochter der Beklagten, an einen Investor. Über das Vermögen der g...B... AG ist am 16.08.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin beabsichtigte, Vermögensbestandteile der g...B... AG an die Investorin B...F... GmbH zu veräußern und einen Mietvertrag mit der Investorin über ein im Eigentum der Beklagten stehendes Grundstück zu schließen. Zu den beabsichtigten Rechtsgeschäften mit der Investorin fasste die Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren einen Beschluss, der am 11.10.2017 entworfen und von allen Gesellschaftern unterzeichnet wurde. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses, Anl. B1, Bl. 134 ff. verwiesen.
Der Kläger und sein Vater sind über die g...S... AG als alleiniger Gesellschafterin an der g...S... GmbH beteiligt und beabsichtigen, deren Geschäft ebenfalls im Bereich des Brandschutzes fortzuführen. Der Kläger wendet sich insbesondere insoweit gegen die Tätigkeit des Geschäftsführers H... S..., als eine Konkurrenzschutzklausel in den am 17.11.2017 zwischen der Beklagten und der B...F... GmbH geschlossenen Mietvertrag aufgenommen worden ist, die sich nachteilig für die Tätigkeit der g...S... GmbH auswirken kann. Zugleich könne sich nach dem Vortrag des Klägers aus der Klausel die Haftung der Beklagten wegen mietvertraglicher Pflichtverletzungen ergeben. Zudem hält der Kläger die vom Geschäftsführer erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2016 bis 2018 wegen der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft der g...B... AG im Verhältnis zur Beklagten für fehlerhaft. Schließlich befürchtet er, der Geschäftsführer habe Pflichten der Beklagten gegenüber der Investitionsbank des Landes Brandenburg (im Folgenden: ILB) nicht eingehalten, die einen zugunsten der Beklagten ergangenen Leistungsbescheid widerrufen habe. Der Kläger begehrt eine Sonderprüfung, inwiefern der Geschäftsführer der Beklagten Pflichten aus seiner Tätigkeit verletzt hat und ob diese zu finanziellen Nachteilen bei der Beklagten geführt haben. Hinsichtlich des Inhalts der vom Kläger beantragten Anordnung wird auf den Beschlussantrag vom 23.05.2019, Anl K7a, Bl. 69 ff. verwiesen.
In der Gesellschafterversammlung am 24.05.2019 stimmten der Kläger und sein Vater B... C... für die Anordnung der Sonderprüfung. Sie verfügen über insgesamt 49.000 Stimmen, da dem Kläger entsprechend den von ihm gehaltenen Anteilen am Stammkapital 7,5 % der Stimmrechte zukommen, B... C... aber nur 41,5 %. Gegen den Vorschlag stimmten H... S..., der über 42,5 % der Stimmrechte verfügt und N... S..., die über 8,5 % der Stimmrechte verfügt. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass der Antrag auf Anordnung einer Sonderprüfung mehrheitlich abgelehnt sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beschlussfassung nichtig sei, weil der Gesellschafter H... S..., der zugleich Geschäftsführer ist, nach § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden : GV) an der Abstimmung nicht habe teilnehmen dürfen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, weil der Kläger Auskunft auf anderem Weg als mittels der aufwändigen An...