Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht: Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers bei überfluteten landwirtschaftlichen Flächen
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; WHG § 28 Abs. 1; WasG BB 2005 § 78
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 04.12.2009; Aktenzeichen 11 O 354/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.12.2009 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 11 O 354/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung im Bereich der M. in Anspruch. Er macht einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfällen geltend, die infolge von Überflutungen oder Vernässungen seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zeitraum von April bis Juni 2002entstanden sein sollen.
Der Kläger und seine Tochter bewirtschaften insgesamt 800 ha Flächen in den Gemarkungen E., G., H. und N., die im Niederungsgebiet der S. zwischen dem Bereich T. und dem D. liegen. An der S. befindet sich an der T. ein Wehr, das von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verwaltet wird und an dem der Wasserzufluss von der S. in den O ...-Kanal verteilt wird. Die S. fließt von dort vorbei u.a. an der Pegelstation H. in Richtung D.
Am 24.4.2002 wurde an der Pegelstation H. ein Wasserstand von 99 cm gemessen, am 16.5.2002 von 81 cm und am 6.6.2002 von 58 cm. Der Reduktionsfaktor, der die Abflussmenge und etwaige Einschränkungen des Wasserabflusses angibt, lag am 24.4.2002 bei 92 %, am 16.5.2002 bei 96 % und am 6.6.2002 bei 84 %. Am 15.6.2002 wurde bei einem Wasserstand von 69 cm ein Reduktionsfaktor von 76 % ermittelt, der auf eine stärker gewordene Verkrautung hinwies. Bis Ende Juni 2002 sanken die Pegelstände auf 56 cm, nur am 18. und 19.6.2002 stiegen sie auf 77 cm bzw. 72 cm an. Die Abflussmenge lag im März 2002 durchschnittlich bei 19,9 m3/sek, im April 2002 bei 17,0 m3/sek, im Mai bei 12,8 m3/sek und im Juni bei 9,7 m3/sek.
Der Kläger hat behauptet, spätestens seit Ende April 2002 habe eine mehrwöchige Überflutung der von ihm und seiner Tochter bewirtschafteten Flächen vorgelegen, die bis Ende Juni 2002 zu Ernteausfällen in erheblicher Höhe geführt hätte. 50 % der Flächen haben Ende April 2002 nicht genutzt werden können, Ende Juni seien noch 20 % der Flächen nicht nutzbar gewesen. Ursache der Überflutungen sei einerseits gewesen, dass der Beklagte nicht veranlasst habe, dass die in der S. entstandene Verkrautung regelmäßig entfernt werde. Durch die Verkrautung sei der ungehinderte Wasserabfluss, d.h. der dem natürlichen Gefälle folgende Ablauf des Wassers im Gewässerbett, nicht mehr gewährleistet gewesen. Das Wasser habe sich gestaut und habe so zur Überflutung der Flächen geführt. Außerdem hätten Verlandungen zurückgeführt, Totholz hätte beseitigt und eine Uferberäumung hätte vorgenommen werden müssen. Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse regelmäßig Ausbaggerungen vornehmen, die bis 1989 alle drei Jahre in einem Umfang von jeweils etwa 50.000 m3 durchgeführt worden seien. Ferner nehme der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Einfluss auf das Abflussvolumen, das am Wehr T. der S. zugeleitet werde. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sei die Abflussmenge im Jahr 2002 verändert worden mit der Folge, dass eine Regulierung des S. pegels über das Wehr T. nicht mehr erfolge. Der Beklagte müsse die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Abflussmenge wahrnehmen, um Überflutungen oder Durchnässungen zu vermeiden. Mitursächlich für die Überflutungen sei auch ein wasserwirtschaftlich-ökologisches Rahmenkonzept des Beklagten, in dessen Umsetzung Sohlschwellen in die S. im Bereich H. eingebracht und Altarme angeschlossen worden seien.
Die Tochter des Klägers trat ihre Ersatzansprüche wegen eines Nutzungsausfalls infolge der Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen am 28.3.2006 an den Kläger ab. Mit der Klage macht der Kläger lediglich 1/8 des behaupteten Schadens, bezogen auf 1/8 der Gesamtgrünlandfläche als erststelligen Teilbetrag aus der Summe von 88.635,42 EUR geltend, den der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. M. für die Gesamtfläche des von ihm und seiner Tochter bewirtschafteten Weidelandes ermittelte. Wegen der Auflistung der Schäden im Einzelnen wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.079,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass Überflutungen keine Ansprüche des Klägers oder seiner Tochter begründen könnten, weil die Flächen - insoweit unstreitig - in einem Überschwemmungsgebiet liegen und daher ohnehin mit Hochwasser zu rechnen sei. Zudem seien die im Zeitraum vom 1....