Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 31 O 16/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte mit einer Klage gem. § 61 GmbHG auf Auflösung in Anspruch genommen.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung durch Urteil nach dieser Bestimmung vorliegen.
Der Kläger hat beantragt, die im Handelsregister des AG Frankfurt/O. unter HRB 7873 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 94, 95 d.A.) und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 27.9.2007 abgewiesen.
Eine Auflösung der Beklagten durch Urteil scheide mangels wichtigen Grundes i.S.d. § 61 Abs. 1 GmbHG aus. Die Auflösung aus wichtigem Grund sei als letztes Mittel zu sehen und nach strengen Kriterien unter Berücksichtigung aller Gründe zu beurteilen. Im Streitfall habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Auflösung der Gesellschaft als letztes Mittel gerechtfertigt sei. So sei nicht ersichtlich gewesen, dass es Verhandlungen über die Veräußerung seiner Geschäftsanteile gegen Abfindung und damit einen Austritt des Klägers aus der Gesellschaft gegeben habe.
Das am 27.9.2007 verkündete Urteil ist dem Kläger am 9.10.2007 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 23.10.2007 Berufung eingelegt, die er am 6.12.2007 begründet hat.
Mit der Berufung macht der Kläger erstmalig geltend, er habe mit Schreiben vom 23.10.2007 und 25.10.2007 versucht, seine Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Diese seien darauf nicht eingegangen.
Im Übrigen wiederholt er die Vorwürfe gegen die Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, die er bereits in erster Instanz vorgetragen hat.
Der Kläger beantragt, die im Handelsregister des AG Frankfurt/O. unter HRB 7873 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/O., Az.: 31 O 16/07, aufzulösen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist nach wie vor nicht begründet.
Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auflösung der Beklagten durch Urteil nach § 61 Abs. 1 GmbHG nicht hinreichend vorgetragen.
Nach § 61 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass eine der vom zitierten Tatbestand genannten Voraussetzungen für eine Auflösung der Beklagten durch Urteil vorliegt.
Die Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist nicht gegeben. Von ihr ist nur dann auszugehen, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Zweckerreichung entgegenstehen (Baumbach/Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 61 Rz. 7, 8). Andere wichtige Gründe sind solche, die - ähnlich wie die Unmöglichkeit der Zweckerreichung - unbehebbar den Fortbestand der Gesellschaft für einzelne Gesellschafter unzumutbar machen (Baumbach/Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, a.a.O., Rz. 9).
Hier macht der Kläger innergesellschaftliche Verhältnisse geltend, die für ihn den Fortbestand der Gesellschaft unzumutbar machen und die weitere Verfolgung des Gesellschaftszwecks verhindern sollen. Er verweist auf die Zerrüttung seines persönlichen Verhältnisses zu dem Geschäftsführer der Beklagten und Mitgesellschafter G ... S...
Zur Begründung der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zu dem Mitgesellschafter führt der Kläger eine Reihe von Maßnahmen des Geschäftsführers der Beklagten an, die für die Beklagte nicht vorteilhaft oder aber rechtswidrig gewesen seien. Des Weiteren verweist er darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Geschäftsführung an sich gezogen habe zu einer Zeit, als er - der Kläger - noch Mitgeschäftsführer gewesen sei, also vor dem 16.12.2006. Schließlich macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte behindere ihn nach der Niederlegung der Geschäftsführung seinerseits durch die Geltendmachung eines Wettbewerbsverbots.
Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zerrüttung seines Verhältnisses zu dem Mitgesellschafter G. S. sind wohl unstreitig. Ebenso hat die Beklagte eine Reihe von Eingriffen des Klägers in ihre Interessen unwidersprochen vorgetragen. Insgesamt ...