1Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten

 

1.

Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

 

2.

die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,

 

3.

Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen

des Branntweingrundpreises. 2Bei einem vom regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahresbrennrecht ermäßigt oder erhöht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der sich dadurch ergebenden Grundpreisveränderung.

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