1Die Bundesmonopolverwaltung ist zur Zahlung des Branntweinübernahmegeldes verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. 2Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des Übernahmegeldes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 3Das Übernahmegeld ist von Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Abfertigung ab mit sechs vom Hundert zu verzinsen, sofern die Verladung des abgefertigten Branntweins nicht durch dem Brennereibesitzer nachzuweisende Schuld über den zweiten nach der Abfertigung folgenden Werktag hinaus verzögert ist. 4Im letzteren Fall beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung des Übernahmegeldes erst mit Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Verladung.

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