§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Denkmalpflege und Denkmalschutz
(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.
(2) 1Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. 2Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. 3Soweit das Land oder die Stadtgemeinden oder Einrichtungen, auf die das Land oder die Stadtgemeinden aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die deren Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, nach § 9 Absatz 2 Verpflichtete sind, haben sich die zuständigen Behörden und Einrichtungen in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Kulturdenkmäler im Sinne des Absatzes 1 können sein:
1. |
unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler, andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik und deren Inneres, Gartenanlagen und andere flächenhafte Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, jeweils auch als Sachgesamtheiten; |
2. |
Mehrheiten unbeweglicher Sachen, die aufgrund eines übergeordneten Bezugs Kulturdenkmäler sind, ohne dass jeder einzelne Bestandteil die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen muss (Ensembles), wie Orts-, und Platzgefüge, Siedlungen oder Straßenzüge; |
3. |
bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen; |
4. |
Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben. |
(3) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet.
(4) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die Umgebung der unbeweglichen Kulturdenkmäler im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.
§ 3 Geschützte Kulturdenkmäler
(1) 1Kulturdenkmäler nach § 2 werden unter Denkmalschutz gestellt. 2Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 unterliegen der Schutzvorschrift des § 10 bereits vor der Unterschutzstellung.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Rechts und der ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung und die Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Denkmalschutzbehörden
(1) 1Denkmalschutzbehörden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen. 2Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmbar oder wird sie bestritten, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.
(3) 1Den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 obliegt es, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen. 2Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, obliegt es den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1, zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. 3Die Denkmalschutzbehörden sind Träger öffentlicher Belange. 4Sie sind bei allen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
(4) 1Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. 2Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(5) 1Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 dürfen Kontaktdaten der Personen nach § 9 Absatz 2 sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2An andere Behörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Satz 1 übermittelt werden, wenn und soweit diese die Denkmalschutzbehörden nach diesem oder einem anderen Gesetz in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen und die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
§ 5 Denkmalfachbehörden
(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.
(2) 1D...