1. Allgemeines
Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Das gilt zumindest für Fälle mit inländischer Depotverwahrung.
Beraterhinweis Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG unterliegen zwar nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, allerdings unterliegen sie grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei Kapitalerträgen, die in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG fallen, unter den Voraussetzungen in § 43 Abs. 2 EStG i.d.R. im Betriebsvermögen u.a. ggf. eine Abstandnahme vom Steuerabzug kraft Rechtsform oder aufgrund Freistellungserklärung in Betracht kommt. Die Vorabpauschale wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst.
Die Kapitalertragsteuer entsteht gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Daher haben die auszahlenden Stellen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG) aufgrund der Zuflussfiktion von Vorabpauschalen am ersten Werktag des Folgejahres (vgl. § 18 Abs. 3 InvStG) Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einzubehalten.
2. Teilfreistellungsverfahren beim Kapitalertragsteuerabzug
Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug werden die Teilfreistellungssätze gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG für Privatanleger berücksichtigt (vgl. § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuerabzug hat beim Privatanleger grds. abgeltende Wirkung (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).
3. Kapitalertragsteuerabzug trotz fehlendem Geldfluss
Da der Vorabpauschale kein Geldfluss zugrunde liegt, muss der Gläubiger der Kapitalerträge die auf die Vorabpauschale entfallende Kapitalertragsteuer zzgl. Annexsteuern seiner auszahlenden Stelle zur Verfügung stellen. Die Kapitalertragsteuer ist stets in Geld zu leisten.
Einziehung vom Konto: Die auszahlenden Stellen sind zum Zwecke der Erhebung von Kapitalertragsteuer auf Vorabpauschalen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 8, Abs. 1b EStG ermächtigt, die erforderlichen Geldbeträge von einem Konto des Gläubigers der Kapitalerträge einzuziehen. Eine Einwilligungserklärung des Gläubigers der Kapitalerträge ist nicht erforderlich. Die Einführung der "widerspruchslosen Einziehungsermächtigung" wurde mit der Administrierbarkeit eines sich andernfalls anschließenden aufwendigen Mitteilungsverfahrens der Kreditwirtschaft an das zuständige Betriebsstätten-FA begründet (vgl. BT-Drucks. 18/8739, 120).
Widerspruchsmöglichkeit bei drohender Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits: Dem Gläubiger der Kapitalerträge steht jedoch bei drohender Inanspruchnahme eines vereinbarten Kontokorrentkredits nach § 44 Abs. 1 Satz 9 EStG die Möglichkeit eines Widerspruchs gegenüber der depotführenden Stelle zu. Der Widerspruch muss vor dem Zufluss der Kapitalerträge erklärt werden. Ein rückwirkender Widerspruch ist gesetzlich ausgeschlossen und führt folglich auch nicht zu einer nachträglichen Erstattung bereits erhobener Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle. Der Widerspruch kann gesondert für jedes Konto erklärt werden. Kommt der Gläubiger der Kapitalerträge seiner Verpflichtung zur Leistung der Kapitalertragsteuer an den Steuerabzugsverpflichteten nicht nach, hat dieser dies dem für ihn zuständigen FA anzuzeigen. Das zuständige FA fordert dann die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer unmittelbar beim Gläubiger der Kapitalerträge an (vgl. § 44 Abs. 1b i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG).
Beraterhinweis Aufgrund der Zuflussfiktion für Vorabpauschalen am ersten Werktag des Folgejahres dürfte häufig die Möglichkeit bestehen, den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, so dass bis zur Höhe eines erteilten Freistellungsauftrags die Zurverfügungstellung von Kapitalertragsteuer durch den Gläubiger der Kapitalerträge entfällt. Soweit ein Freistellungsauftrag für die Vorabpauschalen in Anspruch genommen werden kann, verringert sich somit zum einen die liquide Belastung des Gläubigers der Kapitalerträge und zum anderen verringert sich ggf. die Anzahl an Fällen, in denen eine Anzeige nach § 44 Abs. 1 Satz 10 EStG in Betracht kommt.
4. Vorabpauschale bei Depotüberträgen
Im Jahr des Erwerbs von Investmentanteilen vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Werden bei einem Depotübertrag aus dem In- oder Ausland keine Anschaffungsdaten mitgeteilt, ist im Steuerabzugsverfahren die Vorabpauschale für das gesamte Kalenderjahr anzusetzen. Eine etwaige Erstattung zu viel gezahlter Steuerbeträge kann anschließend nur im Veranlagungsverfahren erfolgen.
5. Vorabpauschale ohne Steuerabzug (Deklaration in der Einkommensteuererklärung)
In Fällen, in denen auf Vorabpauschalen keine inländische Kapitalertragsteuer erhoben wurde (z.B. bei ausländischer Depotverwahrung oder bei fehlender Inanspruchnahme im Wege des Steuerabzugs in den Fällen des § 44 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG durch die auszah...