OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.2.1998, S 0284 - 9 - St 251

Nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) vom 22.12.1997 (BGBl 1997 I S. 3294) ist ein Lizenznehmer i.S. des § 5 Abs. 1 PostG, der Briefzustellungsdienstleistungen erbringt, verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer). Damit sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes über die Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten (insbesondere mit Postzustellungsurkunde sowie mittels eingeschriebenen Briefs) unverändert anwendbar. Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 PostG). Im übrigen gilt trotz der Strukturänderungen im Bereich der Post die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO unverändert weiter.

 

Normenkette

AO § 122

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