Kurzbeschreibung
Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Nutzung privater mobiler Endgeräte zu beruflichen Zwecken (BYOD).
Vorbemerkung
"Bring Your Own Device" (BYOD) ist ein Sammelbegriff für Verfahrensvereinbarungen, mit denen Mitarbeiter private Geräte entweder zur dienstlichen Nutzung in die IT-Infrastruktur des Unternehmens integrieren dürfen, z.B. in das interne WLAN (sog. echtes BYOD) oder private Geräte in die betriebliche Struktur einbringen (sog. unechtes BYOD). Den zweiten Fall regelt diese Betriebsvereinbarung.
Hier werden dienstliche Applikationen (Apps) zu beruflichen Zwecken auf privaten Endgeräten des Mitarbeiters installiert.
Behält der Arbeitgeber (wie fast immer) einen Remote-Zugriff auf die dienstlich installierten Apps auf dem privaten Smartphone, so ist auch die Entscheidung darüber, ob BYOD eingeführt werden soll, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
In anderen Fällen entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber, ob ein BYOD-System eingeführt werden soll. Hat er diese Frage bejaht, sind alle Umgangsfragen, "wie" das private Endgeräte eingebracht wird, als Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfassend mitbestimmungspflichtig.
Davon bleibt unberührt, dass die Betriebspartner stets zusätzlich die Einwilligung des Mitarbeiters benötigen. Fehlt diese Einwilligung und werden auf dem privaten Smartphone des Mitarbeiters dienstliche Apps installiert, kann eine Betriebsvereinbarung dies weder datenschutzrechtlich noch individualarbeitsrechtlich legalisieren.
Betriebsvereinbarung Bring Your Own Device
Zwischen
..................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
..................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
..................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
..................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen die Betriebsparteien übereinstimmend das Ziel, es zu vermeiden, dass Mitarbeiter ein zweites Smartphone für dienstliche Zwecke mit sich führen müssen. Ziel ist es dabei, mit der mobilen Nutzung dienstlicher Apps verbundene Prozessoptimierungen mit berechtigten Schutzinteressen der Mitarbeiter an ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und vor einem ständigen Überwachungsdruck zu vereinbaren.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ..... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ......
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter, die eine BYOD-Vereinbarung über die Nutzung privater IT-Geräte abgeschlossen haben.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 BYOD-Grundsätze
- Dienstliche Datenverarbeitungen finden ausschließlich auf dienstlichen Endgeräten statt, soweit dies in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist.
- Mitarbeitern ist es gestattet, auf ihren privaten Smartphones die folgenden Apps zum Zwecke der dienstlichen Datenverarbeitung zu installieren: z.B. App zur Zeiterfassung; Teams-/Webex-/Zoom-Apps, E Mail-Kommunikation; Signatur-Apps etc.
- Die Installation darf stets ausschließlich in einer dienstlichen Container-Umgebung erfolgen.
- Mitarbeitern, die den Abschluss der BYOD-Vereinbarung nicht wünschen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Ist die mobile Nutzung dienstlicher IT-Systeme erforderlich, so erhalten sie ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt die Betriebsvereinbarung "Dienstliches Smartphone" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die private Nutzung der dienstlichen Apps in der dienstlichen Container-Umgebung ist untersagt. Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber jederzeit aus sachlichen Gründen, im Rahmen des datenschutzrechtlich Erforderlichen sowie unter Einhaltung der hierzu geschlossenen Betriebsvereinbarungen auf personenbezogene Daten in den dienstlichen Apps zugreifen kann.
- Ein Zugriff des Arbeitgebers auf andere Bereiche des privaten Smartphones als die dienstliche Container-Umgebung muss technisch ausgeschlossen sein und ist unzulässig.
- Der Einsatz privater Endgeräte darf nur zugelassen werden, wenn dies der Erledigung der dienstlichen Tätigkeiten förderlich ist.
- Dienstliche Datenverarbeitungsvorgänge auf den privaten Endgeräten sind ausschließlich mittels der oben genannten Apps zulässig.
- Diese Betriebsvereinbarung gilt in Ergänzung zu der Rahmenbetriebsvereinbarung "IT-Systeme" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die Betriebsparteien sind sich darüber bewusst, dass die strikte Trennung zwischen dienstlichem und privatem Bereich auf dem Smartphone bei Ortungsdaten nicht einzuhalten ist. Soweit Apps unbeeinf...