Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Sachaufklärungspflicht. Übergehen eines Beweisantrags. Bezeichnung von konkreten zusätzlichen Tatsachen. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Bewertung der Folgen von bestehenden Gesundheitsstörungen. tatsachengerichtliche Beweiswürdigung. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
Ist der Beweisantrag auf die Bewertung der Folgen von bestehenden Gesundheitsstörungen hinsichtlich eines Einzel- und Gesamt-GdB ausgerichtet und nicht auf zu ermittelnde weitere konkrete Tatsachen, wird hierdurch lediglich die tatsachengerichtliche Beweiswürdigung kritisiert, womit sich nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen lässt.
Normenkette
SGG §§ 103, 128, 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB 9 § 69 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Mit Urteil vom 19.1.2017 hat das LSG im Rahmen einer Überprüfung nach § 48 SGB X einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des zuerkannten GdB von 40 verneint, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung für die frühere Krebserkrankung (Mammakarzinom) nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kein GdB mehr zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese habe der Sachverständige Dr. A. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Einzel-GdB mit 20 insoweit angemessen bewertet sei. Diese Einschätzung werde im Übrigen von Prof. Dr. K. in dessen Gutachten nach § 109 SGG bestätigt. Ein für den Gesamt-GdB maßgebliches Lymphödem sei im vorstehenden Zusammenhang von beiden Sachverständigen verneint worden, Dr. A. habe insoweit einen Einzel-GdB von maximal 10 erwogen. Die funktionelle Einäugigkeit bei der Klägerin sei mit einem Einzel-GdB von 25 zu bewerten, sodass mangels weiterer vorliegender Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB nicht höher als 40 - wie vom Beklagten festgesetzt - bewertet werden könne. Insoweit sei es für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, dass beide Sachverständigen nur von einem Gesamt-GdB von 30 ausgingen. Weitere GdB-relevante Leiden seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin aus dem Gutachten von Prof. Dr. K. mutmaße, ein mögliches Zervixkarzinom habe möglicherweise auch schon im Prüfungszeitraum vorgelegen, gebe es hierfür keine Anhaltspunkte. Die Erwägungen, die der Sachverständige Prof. Dr. K. im Zusammenhang mit dem von ihm im Juni 2016 entnommenen Zervix- und Vaginalabstrich angestellt habe, betreffe nicht den hier maßgeblichen Prüfungszeitraum. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin habe der Senat nicht nachkommen müssen, diese habe bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und macht einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensrechts nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit von der Klägerin Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
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Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin macht geltend, mit Schriftsatz vom 19.1.2017 und zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom selben Tage beantragt zu haben: |
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"die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2013 unter Berücksichtigung der Folgen der Krebstherapie, die über die üblichen körperliche und seelischen Folgen einer Brustkrebsbehandlung hinausgehen und diese Folgen die Feststellung eines Einzel-GdB von mindestens 40 rechtfertigen, und unter Berücksichtigung der weiteren Leiden der Klägerin, ein Gesamt-GdB von 50 bestand, durch einen medizinischen Sachverständigen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Onkologie zu untersuchen zu lassen." |
Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin allerdings bereits nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergäben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Beck RS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). Diesen Substantiierungsanforderungen wird der von der Klägerin mit der Beschwerde bezeichnete Beweisantrag nicht gerecht. Der Beweisantrag bezeichnet keinerlei konkrete Folgen der Krebstherapie und weitere Leiden, die zusätzlich zu den von den Sachverständigen benannten Erkrankungen funktionelle Beeinträchtigungen mit sich bringen und sich auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Einer solchen Darstellung und Präzisierung hätte es aber gerade vor dem Hintergrund bedurft, dass bereits zwei Gutachten im Verfahren eingeholt worden sind, um dem LSG aufzuzeigen, dass noch weiterer Ermittlungsbedarf besteht. Demgegenüber ist der Beweisantrag auf die Bewertung der Folgen der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen hinsichtlich eines Einzel- und Gesamt-GdB ausgerichtet und nicht auf zu ermittelnde weitere konkrete Tatsachen. Indes ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl BSG Beschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - Juris RdNr 6 mwN). Zu deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist nach § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX (vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 bis 21 mwN), wie sich diese nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher GdB deshalb dafür nach den Vorgaben der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV) festzusetzen ist. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden. Tatsächlich kritisiert die Klägerin mit ihrem Beweisantrag lediglich die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), da sie mit dem Gutachten eine andere GdB-Bewertung erreichen will. Damit kann sie allerdings nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, dem LSG sei bei der Anwendung der VersMedV ein Fehler unterlaufen, genügt dies ebenfalls nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Schließlich enthalten die Ausführungen der Klägerin keine ausreichenden Angaben dazu, weshalb sich das LSG als letztinstanzliche Tatsacheninstanz hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es ebenfalls des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, SGb 2007, 328, 332 zu Fußnote 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat die Klägerin versäumt. Da die Bemessung des GdB nicht ausschließlich auf der Beurteilung medizinischer Befunde beruht, hätten insoweit etwaige Lücken in den medizinischen Feststellungen näher dargelegt werden müssen. Die Klägerin trägt nicht vor, welche neuen entscheidungserheblichen medizinischen Erkenntnisse die von ihr beantragte Beweiserhebung auf der Basis der vom LSG zugrunde gelegten VersMedV erbracht hätte.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11141363 |