Verfahrensgang

SG Gotha (Entscheidung vom 12.12.2018; Aktenzeichen S 31 AS 492/18)

Thüringer LSG (Beschluss vom 11.05.2022; Aktenzeichen L 4 AS 211/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Der Kläger trägt zwar vor, ein Verfahrensmangel läge in einem Rechtsanwendungsfehler bezüglich § 44 SGB X bzw einer Verletzung der Hinweispflicht. Denn der Beklagte, das SG und das LSG stellten einzig darauf ab, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten in Ausführung einer rechtskräftigen Entscheidung des LSG erfolgt sei und Rechtsmittel dagegen nicht zulässig seien. Das sei auch grundsätzlich zutreffend, doch würden die Beteiligten verkennen, dass ein Überprüfungsantrag auch nach rechtskräftiger Entscheidung zulässig sei. Mit diesem Vortrag macht der Kläger jedoch schon keinen Verfahrensfehler geltend, der dem LSG in seinem prozessualen Vorgehen unterlaufen ist ("error in procedendo"). Auch der übrige Vortrag zu den vom Kläger in der Sache geltend gemachten Fahrkosten, die nicht berücksichtigt worden seien, bezieht sich allein auf das dem Erlass des Ausführungsbescheids vorangegangene, rechtskräftige Berufungsverfahren bzw den vom Kläger als übersehen behaupteten Überprüfungsantrag, ohne dass dem Vortrag die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels entnommen werden könnte.

Soweit der Kläger behauptet, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, weil ein Befangenheitsantrag gegen ein Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist auch dieser Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Dem Endurteil vorausgehende Entscheidungen unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind (§ 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 SGG). Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann gegeben, wenn sie - wie hier - von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann (vgl BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 mwN). Das Vorliegen von durch die Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hierzu (vgl nur BSG vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B - RdNr 11) behauptet der Kläger nicht.

Soweit der Kläger schließlich noch darauf hinweist, es ergäbe sich aus dem Schriftwechsel zwischen ihm und dem LSG, dass ein Richterwechsel stattgefunden habe, fehlt es bereits an Ausführungen dazu, warum dieser Umstand ggf einen Grund für die Zulassung der Revision begründen kann.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm                            Neumann                              Siefert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523929

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